(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Der Testamentsvollstrecker muss das ihm in der letztwilligen Verfügung vom Erblasser angetragene Amt durch Willenserklärung seinerseits annehmen, um Testamentsvollstrecker zu werden; er erwirbt das Amt also nicht automatisch durch Benennung im Testament:
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ebf95866-39b7-46dc-9e6d-b585102561c0/1224.pdf
05.05.1999 - Mai 1999. BGB §§ 2202, 2221. Dauervollstreckung/Ernennung zum Mittestamentsvollstrecker/Nichterklärung der Annahme oder Ablehnung des Amtes/Befristung/Verwirkung/Entstehung der Vergütungsansprüche. Nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt
https://erbrecht-abc.info/wp-content/uploads/2011/08/testamentsvollstreckung.pdf
2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers. § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten. § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers. § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht. § 2201 BGB Unwirksamkeit
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/erbrecht_leseprobe.pdf
entlassen. In den §§ 2198, 2200, 2202 Abs. 2 Satz 1, 2202 Abs. 3, 2216 Abs. 2 Satz 2 und 3, 2224 Abs. 1, 2226 Satz 2, 2227. Abs. 1 und 2368 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht in bestimmten Situationen Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse. II. Zielset
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832933524_lese03.pdf
Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme oder. Ablehnung des Amtes. (§ 2202 Abs. 3 BGB) . . . . . c). 209. Außerkraftsetzen einer. Anordnung des Erblassers gegenüber dem Testa- mentsvollstrecker. (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB) d). 219. Streitentscheidung be
http://www.beckschaefer-kipke.de/fileadmin/Programmierung/bundpaktuell/b--p-rec...
2010, 2202) und vom 21.07.2010 (BGH. NJW 2010, 2884) hat der BGH ... BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen. Kindes willen erfolgen. .... 1384 BGB). Demgemäß sind sie im. Endvermögen des Beschenkten zu be- rücksichtigen (BGH NJW 1998, 2600). Dieser Umstand
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Annahme-und-Ablehnung-des-A...
2202 Annahme und Ablehnung des Amts. (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklä
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2202/
2202 Annahme und Ablehnung des Amtes. (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Er
http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erbschaftsteuerrecht/testament...
Muss der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklären? Ja. Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit der Annahme des Amtes, vgl. § 2202 Abs. 1 BGB. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, vgl. § 2202 Abs. 2 BGB.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-20649?vie...
BGB § 185 Abs. 1, Abs. 2, § 1829 Abs. 1, § 1984, § 2202, § 2211 Abs. 1, § 2212. FamFG § 40 Abs. 2 S. 1. Leitsätze: 1. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt.2 BGB (Konvaleszenz) ist weder direkt noch analog anwendbar auf eine unwirksame Verfügung eines Testamentsvollstre