Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/56990ffe-d51b-4ef7-9682-5cf8aff357ae/114000-f...
25.06.2012 - BeckOK-BGB/J. Mayer, Stand: 1.3.2011, Ed. 20, § 2205 Rn. 24; MünchKommBGB/. Zimmermann, 5. Aufl. 2010, § 2205 Rn. 77 – jew. m. w. N.). Für das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung i. S. d. § 2205 BGB ist objektiv erforderlich, dass der
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/132723.pdf
lich nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB). Die unentgeltliche Verfügung des Testa- mentsvollstreckers ist schwebend unwirksam (vgl. Palandt/Weidlich BGB 72. Aufl. § 2205 Rn. 30). Das Grundbuchamt hat stets sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvoll
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2004.pdf
2.5.1.2 Unentgeltlichkeit als absolute Ver- fügungsbeschränkung? 2.5.1.3 Keine Einbeziehung der Vermächtnis- nehmer in den Schutzbereich der Ver- fügungsbeschränkungen. 2.5.1.4 Einbeziehung der Vermächtnisnehmer in den Schutzbereich des § 2205. Satz 3 BG
https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/3-W-12-026%2Banonym...
Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker mit der ihm übertragenen Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich auch zur Vornahme aller Handlungen als befugt anzu- sehen, die den Zwecken der Testamentsvollstreckung dienen und die ohne Einsetzung des Test
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/examenskurs_sachen_und_kre...
Abtretung des Herausgabeanspruchs bei § 931 BGB. • Einigsein bei Übergabe oder bei Übergabesurrogat in den Fällen der §§ 930, 931 BGB. • Berechtigung. • Verfügender ist selbst Eigentümer oder. • gesetzliche Verfügungsbefugnis (z.B. Testamentsvollstrecker
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Verwaltung-des-Nachlasses-V...
16.02.2015 - 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen V
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2205-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://openjur.de/g/bgb/2205.html
2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis →. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2205
1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
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1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen