§ 2205 BGB, Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Paragraph 2205 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.


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25.06.2012 - BeckOK-BGB/J. Mayer, Stand: 1.3.2011, Ed. 20, § 2205 Rn. 24; MünchKommBGB/. Zimmermann, 5. Aufl. 2010, § 2205 Rn. 77 – jew. m. w. N.). Für das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung i. S. d. § 2205 BGB ist objektiv erforderlich, dass der

Beschluss

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lich nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB). Die unentgeltliche Verfügung des Testa- mentsvollstreckers ist schwebend unwirksam (vgl. Palandt/Weidlich BGB 72. Aufl. § 2205 Rn. 30). Das Grundbuchamt hat stets sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvoll

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

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2.5.1.2 Unentgeltlichkeit als absolute Ver- fügungsbeschränkung? 2.5.1.3 Keine Einbeziehung der Vermächtnis- nehmer in den Schutzbereich der Ver- fügungsbeschränkungen. 2.5.1.4 Einbeziehung der Vermächtnisnehmer in den Schutzbereich des § 2205. Satz 3 BG

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Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker mit der ihm übertragenen Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich auch zur Vornahme aller Handlungen als befugt anzu- sehen, die den Zwecken der Testamentsvollstreckung dienen und die ohne Einsetzung des Test

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Abtretung des Herausgabeanspruchs bei § 931 BGB. • Einigsein bei Übergabe oder bei Übergabesurrogat in den Fällen der §§ 930, 931 BGB. • Berechtigung. • Verfügender ist selbst Eigentümer oder. • gesetzliche Verfügungsbefugnis (z.B. Testamentsvollstrecker


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Kommentierung zu § 2205 BGB –Verwaltung des Nachlasses ...

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16.02.2015 - 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen V

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Gesetzestext § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis →. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen

§ 2205 BGB, Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

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1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

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1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2205

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2205 BGB
    § 2205 Abs. 1 BGB oder § 2205 Abs. I BGB

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