§ 2206 BGB, Eingehung von Verbindlichkeiten
Paragraph 2206 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.


(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.


Benachbarte Paragraphen


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Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-17052?all=False
17.07.2014 - 2205 Satz 3 BGB. § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGB §§ 2205, 2206 Abs. 1 Satz 1. Leitsätze: 1. Zwar kann der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass wirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich i

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2004.pdf
Verwaltung des Nachlasses, §§ 2205, 2209 BGB,. – Eingehung von Verbindlichkeiten, jedoch nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, § 2206 BGB. Besonderer Erwähnung bedarf das grundsätzlich erteilte. Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers. Das V

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-29-06-2011.pdf
29.06.2011 - 27. ▻ Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von der. Beschränkung des § 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB befreien. Bei. Dauertestamentsvollstreckung gilt dies kraft Gesetzes als angeordnet, § 2209 Satz 2 BGB.

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
BGB. I. Verfügungsberechtigung § 2205 S. 2 BGB. II. Verpflichtungsermächtigung § 2206 BGB. III. Verfügungsbeschränkung der Erben gem. § 2211 BGB. Die Verfügung von Erben sind somit unwirksam. Jedoch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 2211 II BGB mögl., w

DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH ... - OPUS Augsburg

https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH DIE. ERBENGEMEINSCHAFT ZWISCHEN § 2038 UND. § 2040 BGB. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg vorgelegt von. Ana-Maria Stanescu aus Bukarest.


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Kommentierung zu § 2206 BGB –Eingehung von Verbindlichkeiten ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Eingehung-von-Verbindlichke...
2206 Eingehung von Verbindlichkeiten. (1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Na

§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Verpflichtungsgeschäfte des ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/13-testamentsvollstr...
Rz. 111 Nach § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Ferner ist er berechtigt, eine Verbindlichkeit zu einer Ve

BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2206/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Testament. Titel 6: Testamentsvollstrecker. § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten. (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltu

§§ 2203 bis 2206 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=2203-2206&ag=6597
2206 Eingehung von Verbindlichkeiten. § 2206 wird in 1 Vorschrift zitiert. (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindli

§ 2206 BGB: Testamentsvollstrecker, Eingehung von ... - Erbrecht-ABC

https://erbrecht-abc.info/testamentsvollstrecker-eingehung-von-verbindlichkeite...
Gesetzestext: (1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2206

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2206 BGB
    § 2206 Abs. 1 BGB oder § 2206 Abs. I BGB
    § 2206 Abs. 2 BGB oder § 2206 Abs. II BGB

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