§ 2209 BGB, Dauervollstreckung
Paragraph 2209 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.


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3-W-12-026 anonym - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

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08.03.2010, durch das die Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin bestellt wurde, heißt es u.a: „Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 S.1, 1. Halbsatz BGB ist angeordnet.“ Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Notars W. vom 30.11.2011 (UR-N

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

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nur für die Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) und zwar für jede Form der Verwaltungsvollstreckung. Die Vorschrift des § 2210 BGB gilt nicht für die normale Testaments- vollstreckung mit den sich aus § 2205 BGB ergebenden. Rechten. Hier endet die Test

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 11: Internationales Privatrecht, Internationales .... beherrscht.242 Es fragt sich aber, ob das Verbot des § 311 b Abs. 4 BGB so essentiell für die ... Privatrechts: Außervertragliches Schuld- und

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§ 2209 BGB Dauervollstreckung - Erbrecht

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Gesetzestext § 2209 BGB Dauervollstreckung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2209 BGB: Dauervollstreckung » Erbrecht-ABC

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Gesetzestext: Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2209 ... - Haufe

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Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist

Dauervollstreckung - Erbrecht-heute.de

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Die Regelungen zur Dauervollstreckung stehen im § 2209 des BGB, demnach kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellen ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2209

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2209 BGB
    § 2209 Abs. 1 BGB oder § 2209 Abs. I BGB

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