§ 2210 BGB, Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Paragraph 2210 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


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Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Testamentsvollstrecker kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein ( Rückschluss aus § 2210 S. 2 i. V. § 2163 Abs. 2 BGB ). Der Testamentsvollstrecker muss das ihm in der letztwilligen Verfügung vom Erblasser angetragene Amt durch Willen


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 12119 letzte Aktualisierung: 01.02 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/0b5724ce-18c5-4b3d-a905-1106f2b440d6/12119.pdf
01.02.2005 - BGB §§ 181, 2205, 2209, 2210. Vermächtniserfüllung durch Testamentsvollstreckers zu seinen eigenen Gunsten. I. Sachverhalt. Frau A ist verstorben und hinterlässt den behinderten Sohn B als Alleinerben. Zum. Testamentsvollstrecker ist C einge

Gewillkürte Erbfolge I - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/ErbR_Gliederung_4....
(„Geliebtentestament“: BGHZ 53, 369) c) Numerus clausus der Verfügungsarten d) Zeitliche Grenzen aa) Nacherbeneinsetzung, § 2109 BGB bb) Testamentsvollstreckung, § 2210 BGB. II. Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) und Fähigkeit zum Abschluss eines Erbvertrags.

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung

http://www.lehleiter.info/documente/de/09_Testamentsvollstreckung.pdf
die 30-Jahresgrenze des § 2210 Satz 1 BGB). Die Testamentsvollstreckung erfüllt friedenssichernde Funktionen. Der. Testamentsvollstrecker übt als "fremdnütziger und unparteiischer Sachverwalter" die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlas

Testamentsvollstrecker

http://www.mackenzie.de/attachments/article/12/erbr_testamentsvollstrecker_daue...
13.07.2009 - 13.07.2009. Dauer der möglichen Bindung: Grundsatz: Die Höchstdauer der Testamentsvollstreckung beträgt 30 Jahre (§ 2210 S. 1 BGB). Mit dieser Frist soll die übermäßig lange Belastung des Erben vermieden werden. Der Gesetzgeber hat dabei den

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2004.pdf
solche gewollt war, so ist auch die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet.11. Die Beendigung des Amtes tritt im übrigen ein, wenn sämt- liche dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben erledigt sind.12 Die Testamentsvollstreckung kann insbeson-


Webseiten zum Paragraphen

§ 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2210-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Eine Fristbestimmung des Erblassers, die kürzer als die 30-Jahres-Frist ist, geht § 2210 BGB vor. Das vorherige Ende der Verwaltungsvollstreckung kann auch durch eine auflösende Bedingung bestimmt werden. Ebenso ist eine Ermächtigung des Testamentsvollst

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2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung. Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testament

Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB | Rechtsanwalt ...

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Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB. Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die langfristige Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll. Die Testamen

§ 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93883.htm
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2210

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2210 BGB
    § 2210 Abs. 1 BGB oder § 2210 Abs. I BGB

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