(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
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http://www.raspoelgen.de/LG%20Bonn%202%20O%20485_10.doc
Der Beklagte vertritt die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein im Hinblick auf die Vorschrift des §2213 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründ
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-111664?all=Fal...
14.06.2016 - BGB § 2213 Abs. 1 S. 2. ZPO § 62, § 240. Leitsätze: 1. Soweit dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, ist eine Klage gegen ihn auf Zustimmung zur Übertragung eines der Erbengemeinschaft zustehenden. G
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-03-05-2012_24.05.2012....
03.05.2012 - c) Der BGH: Das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB wird für bestimmte Arten von Rechten und Verbindlichkeiten durchbrochen. Gem. § 2213 BGB gelten Sonderrege-lungen, wenn der Bestand des Nachlasses von künftigen ungewissen. Ereignissen abhängig
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1ef174cb-bc82-458d-9772-798edef622b9/1250.pdf
27.08.2001 - BGB §§ 2213 Abs. 1 S. 3, 2310 S. 2. Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers für Pflichtteilsansprüche bei ausdrückli- cher Anordnung im Testament; gemeinschaftliches Testament; Zustimmung zur Verfü- gung des einen Ehegatten als inzide
http://www.dr-bacher.de/AG/Erbrecht_Loesungen.pdf
27.05.2017 - anfechten und dann seinen Pflichtteil verlangen. 2. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind diejenigen Personen, die mit der Ausschlagung. Erben werden. Dies gilt gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Einsetzung eines. Testamentsvollstrec
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/user_upload/Loesung_ZPO_Fal...
Testamentvollstrecker, §§ 2212, 2213 BGB. • Insolvenzverwalter, § 80 Abs. 1 InsO. • u.U. Ehegatte, § 1368 BGB. • Rechtsvorgänger bei Veräußerung im Prozess, § 265 Abs. 2 ZPO. Anmerkung: Die Prozessführungsbefugnis ist neben der Partei- und Prozessfähigke
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2213/
20.07.2017 - 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass. (1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testa
https://ra-balg.de/Glossar/2213-bgb/
01.11.2017 - 2213 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid.
http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-84589.html
Eine Bemerkung vorab: Es ist fraglos deutsches Recht anwendbar. Der später genannte RA A ist der Testamentsvollstrecker. Die Angehörigen der in F. (Hessen) mit 95 Jahren verstorbenen Erblasserin, zu deren Nachlass ausschließlich Geld auf einem dt. Bankko
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/BGB_!_2213
Zu § 2213 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 2213 BGB wird von 48 Entscheidungen zitiert. § 2213 BGB wird von fünf Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 2213 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen