§ 2213 BGB, Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
Paragraph 2213 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.


(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.


(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.


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Urteil des LG Bonn vom 27.5.2011 - 2 O 485/10 - Rechtsanwalt ...

http://www.raspoelgen.de/LG%20Bonn%202%20O%20485_10.doc
Der Beklagte vertritt die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein im Hinblick auf die Vorschrift des §2213 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründ


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Keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen einem ...

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Lösungsskizzen zum Thema Erbrecht - Dr. Gabriela Bacher

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27.05.2017 - anfechten und dann seinen Pflichtteil verlangen. 2. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind diejenigen Personen, die mit der Ausschlagung. Erben werden. Dies gilt gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Einsetzung eines. Testamentsvollstrec

Lösung Fall 4:

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/user_upload/Loesung_ZPO_Fal...
Testamentvollstrecker, §§ 2212, 2213 BGB. • Insolvenzverwalter, § 80 Abs. 1 InsO. • u.U. Ehegatte, § 1368 BGB. • Rechtsvorgänger bei Veräußerung im Prozess, § 265 Abs. 2 ZPO. Anmerkung: Die Prozessführungsbefugnis ist neben der Partei- und Prozessfähigke


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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2213 Gerichtliche ...

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20.07.2017 - 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass. (1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testa

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01.11.2017 - 2213 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid.

Testamentsvollstreckung trotz § 2213 BGB für Pflichtteilsfragen ...

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Eine Bemerkung vorab: Es ist fraglos deutsches Recht anwendbar. Der später genannte RA A ist der Testamentsvollstrecker. Die Angehörigen der in F. (Hessen) mit 95 Jahren verstorbenen Erblasserin, zu deren Nachlass ausschließlich Geld auf einem dt. Bankko

Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/BGB_!_2213
Zu § 2213 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 2213 BGB wird von 48 Entscheidungen zitiert. § 2213 BGB wird von fünf Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 2213 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2213

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2213 BGB
    § 2213 Abs. 1 BGB oder § 2213 Abs. I BGB
    § 2213 Abs. 2 BGB oder § 2213 Abs. II BGB
    § 2213 Abs. 3 BGB oder § 2213 Abs. III BGB

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