(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
Eigentumserwerb an Grundstücken, §§873, 925 BGB. I. Dingliche Einigung (Auflassung, §925 BGB). → Überprüfung hinsichtlich aller allgemeinen Unwirksamkeitsgründe. → Bestimmtheitsgrundsatz. → Formbedürftigkeit gem. §925: Erklärung bei einer zuständigen Ste
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
BGB). → Geltung der allgemeinen Unwirksamkeitsgründe und zusätzlich des Bestimmtheitsgrundsatzes. → Sonderfall: „antizipierte Einigung“; dingliche Einigung fällt nach Auslegung des Parteiverhaltens mit der schuldrechtlichen Einigung zusammen (so auch bei
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Sachenrecht-9783800649976_141220...
unterliege nicht der Testamentsvollstreckung (§ 2211 II BGB).139 c) Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 366 I HGB) aa) Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis (G). Im Unterschied zu den §§ 932 ff. BGB, die nur den guten Glauben an die R
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-1-2011.pdf
1. Gesamtproblematik. Bei Testamentsvollstreckung entfällt idR das Fürsorgebe- dürfnis für eine Nachlasspflegschaft, da der Testamentsvoll- strecker hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden. Nachlassgegenstände gemäß § 2211 Abs. 1 BGB den Erben
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4af3b66b-24e7-4ec2-882c-f801102aef66/141049-f...
13.04.2015 - BGB §§ 185, 2205, 2211. Zustimmung zu einer vom Testamentsvollstrecker erklärten Auflassung durch den Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung. I. Sachverhalt. T ist ausweislich eines entsprechenden Testamentsvollstreckerzeugnisses
http://kanzlei-roth.de/media/BGHVZB17608.pdf
14.05.2009 - BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige- rung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der. Testamentsvollstreck
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
BGB. I. Verfügungsberechtigung § 2205 S. 2 BGB. II. Verpflichtungsermächtigung § 2206 BGB. III. Verfügungsbeschränkung der Erben gem. § 2211 BGB. Die Verfügung von Erben sind somit unwirksam. Jedoch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 2211 II BGB mögl., w
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2211-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2211
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. § 2
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende An
https://openjur.de/g/bgb/2211.html
2211 Verfügungsbeschränkung des Erben →. (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herlei
https://erbrecht-abc.info/testamentsvollstreckung-verfuegungsbeschraenkung-des-...
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.