§ 2215 BGB, Nachlassverzeichnis
Paragraph 2215 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.


(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.


(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.


(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.


(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.


Benachbarte Paragraphen


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Raumplan WiSe 2017 2018-3

http://www.jura.fu-berlin.de/studium/tutorienprogramm/tutorien/termine/Raumplan...
Raum. StR I. Alexander S. 3302. BGB III. Ulrike. 4405. BGB III. Ulrike. 2215. ÖR I. Zeno. HS II. ÖR I. Maarten. 4404. BGB III. Adja. 2216. StR I. Marie. 1122. BGB I. Marco. 4405. BGB III. Adja. 2204. BGB I. Gözde. 4405. ÖR I. Maarten. 2215. StR III. Lena

Inhaltsverzeichnis

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17. 2. Die Anwendbarkeit des § 181 BGB auf die Situation der Ämterkumulation 19 a) Bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 181 BGB. 20 b) Meinungsbild der Literatur und eigene Stellungnahme. 23 aa) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Mitteil

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-29-06-2011.pdf
29.06.2011 - Vorlage des Nachlassverzeichnisses, § 2215 BGB. ▻ Verpflichtung besteht ohne Aufforderung durch den. Erben. ▻ Nicht erfasst: Angabe des Wertes der Nachlassgegen- stände. Empfehlenswert: Ermittlung des Wertes, schon um mögliche Streitigkeiten

Beck'sches Formularbuch Erbrecht - Beck Shop

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Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB oder bei der Nachlassauseinandersetzung. (OLG Hamm MittBayNot 1994, 53; OLG Nürnberg ZEV 2002, 158; a.A. Damrau. ZEV 1994, 1; Reimann MittBayNot 1994, 55; MünchKommBGB/Schramm § 181. Rn. 35; Soergel/Siebert/Leptien

Erbrechtliche Auskunftsansprüche - Leseprobe - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/9a/e4/d7/9783406700668_LP.pdf
Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich ein Ver- zeichnis mitzuteilen, das sich auf die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten bezieht. Als besonderes Kontrollinstrument ist das Verzeichnis bestimmten Formalien un


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2215 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
2215 BGB konstatiert eine Mitteilungspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Es hat somit Beweisfunktion, was sich alles im Nachlass befindet. Der Erbe ist für die Geltendmachung bestimmter Rechte wie Rechnungslegung nach §§ 666, 2218 BG

BGB § 2215 Nachlassverzeichnis - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2215/
20.07.2017 - 2215 Nachlassverzeichnis. (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen un

Testamentsvollstrecker, Nachlassverzeichnis, § 2215 BGB ...

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05.09.2011 - Ein Testamentsvollstrecker war vergangene Woche bei mir und erklärte, dass er ein Nachlassverzeichnis mit behördlicher Hilfe erstellen lassen möchte, § 2215 IV BGB. Ich habe so etwas noch nicht gehabt. Meine Kollegin, die die Nachlasssachen

Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers. Was bedeutet ...

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Gemäß § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung...

BGB § 2215 Nachlassverzeichnis | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/2215
2215:Nachlassverzeichnis. (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2215

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2215 BGB
    § 2215 Abs. 1 BGB oder § 2215 Abs. I BGB
    § 2215 Abs. 2 BGB oder § 2215 Abs. II BGB
    § 2215 Abs. 3 BGB oder § 2215 Abs. III BGB
    § 2215 Abs. 4 BGB oder § 2215 Abs. IV BGB
    § 2215 Abs. 5 BGB oder § 2215 Abs. V BGB

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