(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
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Raum. StR I. Alexander S. 3302. BGB III. Ulrike. 4405. BGB III. Ulrike. 2215. ÖR I. Zeno. HS II. ÖR I. Maarten. 4404. BGB III. Adja. 2216. StR I. Marie. 1122. BGB I. Marco. 4405. BGB III. Adja. 2204. BGB I. Gözde. 4405. ÖR I. Maarten. 2215. StR III. Lena
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17. 2. Die Anwendbarkeit des § 181 BGB auf die Situation der Ämterkumulation 19 a) Bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 181 BGB. 20 b) Meinungsbild der Literatur und eigene Stellungnahme. 23 aa) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Mitteil
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-29-06-2011.pdf
29.06.2011 - Vorlage des Nachlassverzeichnisses, § 2215 BGB. ▻ Verpflichtung besteht ohne Aufforderung durch den. Erben. ▻ Nicht erfasst: Angabe des Wertes der Nachlassgegen- stände. Empfehlenswert: Ermittlung des Wertes, schon um mögliche Streitigkeiten
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Beck-Formularbuch-Erbrecht-978340664...
Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB oder bei der Nachlassauseinandersetzung. (OLG Hamm MittBayNot 1994, 53; OLG Nürnberg ZEV 2002, 158; a.A. Damrau. ZEV 1994, 1; Reimann MittBayNot 1994, 55; MünchKommBGB/Schramm § 181. Rn. 35; Soergel/Siebert/Leptien
https://www.soldan.de/media/pdf/9a/e4/d7/9783406700668_LP.pdf
Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich ein Ver- zeichnis mitzuteilen, das sich auf die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten bezieht. Als besonderes Kontrollinstrument ist das Verzeichnis bestimmten Formalien un
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
2215 BGB konstatiert eine Mitteilungspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Es hat somit Beweisfunktion, was sich alles im Nachlass befindet. Der Erbe ist für die Geltendmachung bestimmter Rechte wie Rechnungslegung nach §§ 666, 2218 BG
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2215/
20.07.2017 - 2215 Nachlassverzeichnis. (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen un
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56312-Testamentsvollstrecker-Na...
05.09.2011 - Ein Testamentsvollstrecker war vergangene Woche bei mir und erklärte, dass er ein Nachlassverzeichnis mit behördlicher Hilfe erstellen lassen möchte, § 2215 IV BGB. Ich habe so etwas noch nicht gehabt. Meine Kollegin, die die Nachlasssachen
https://www.wf-frank.com/nc/erbrecht-abc/def/nachlassverzeichnis_des_testaments...
Gemäß § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung...
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/2215
2215:Nachlassverzeichnis. (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur