(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
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http://d-nb.info/975878123/04
c) Bewertung. 125. 2. Verjährung des Herausgabeanspruchs, §§ 2218 Abs.l, 667 BGB. 126 a) Auslegung nach § 197 Abs.l Nr.2 BGB. 126 b) Sonderproblem: Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 2217 Abs.l. S.l BGB. 127. 3. Verjährung der Ansprüche aus §§2218
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-29-06-2011.pdf
29.06.2011 - Schritt des Testamentsvollstreckers (Treu und. Glauben!) ▻ Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich ebenfalls aus § 2218 BGB i.V.m. dem Auskunftsanspruch. Sie umfasst die Darstellung des gesamten Ablaufes und. Ergebnisses der Geschäftstätigke
http://www.hans.de/media/download_gallery/Auskunftsrecht_Erbe.pdf
2028 BGB. Auskunftsanspruch. Berechtigter Verpflichteter. Auskunft über den. Nachlassbestand sowie. Benachrichtigung über wichtige. Verwaltungsvorgänge sowie über Bestand des Nachlasses nebst Rechnungslegung. Erbe. Testamentsvollstrecker. Vorschrift: §§
https://www.soldan.de/media/pdf/6c/58/86/9783423507103_LP.pdf
gegen den Empfänger des Nachlassgegenstandes vor dem Prozess- gericht (nicht Nachlassgericht) einklagen. 2. Die Nachlassherausgabe nach der Beendigung des Amtes. Nach der Beendigung seines Amtes muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass herausgeben (§
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
2218 I BGB; § 666 BGB. • Einnahme / Ausgaben enthaltende Rechnung mit. Belegen. • Eidesstattliche Versicherung. Rechenschafts- pflicht (§ 259). • § 2027 I BGB. • Bestandsverzeichnis. • Eidesstattliche Versicherung. Inbegriff von. Gegenständen. (§ 260). §
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Rechtsverhaeltnis-zum-Erben-...
Gemäß § 2218 I BGB ist der Testamentsvollstrecker insbesondere zur persönlichen Amtsführung verpflichtet, § 664 BGB. Die Delegation einzelner Aufgaben dürfte noch im Sinne des Erblassers liegen. Es gilt jedoch grundsätzlich ein "Verbot der Substitution",
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2218-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Dieser muss zunächst seine Rechte gegenüber dem Vorerben geltend machen, nicht jedoch vor Eintritt des Erbfalls gegen den Testamentsvollstrecker. Trotz fehlenden gesetzlichen Verweises in § 2218 BGB müssen auch weitere Personen gegenüber dem Testamentsvo
https://erbrecht-abc.info/testamentsvollstrecker-rechtsverhaeltnis-zum-erben/
Gesetzestext: (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2218/
20.07.2017 - 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung. (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 e