§ 2218 BGB, Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Paragraph 2218 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.


(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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Sebastian Franck Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche nach dem ...

http://d-nb.info/975878123/04
c) Bewertung. 125. 2. Verjährung des Herausgabeanspruchs, §§ 2218 Abs.l, 667 BGB. 126 a) Auslegung nach § 197 Abs.l Nr.2 BGB. 126 b) Sonderproblem: Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 2217 Abs.l. S.l BGB. 127. 3. Verjährung der Ansprüche aus §§2218

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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29.06.2011 - Schritt des Testamentsvollstreckers (Treu und. Glauben!) ▻ Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich ebenfalls aus § 2218 BGB i.V.m. dem Auskunftsanspruch. Sie umfasst die Darstellung des gesamten Ablaufes und. Ergebnisses der Geschäftstätigke

Auskunftsrecht Erbe - Hans, Dr. Popp & Partner

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2028 BGB. Auskunftsanspruch. Berechtigter Verpflichteter. Auskunft über den. Nachlassbestand sowie. Benachrichtigung über wichtige. Verwaltungsvorgänge sowie über Bestand des Nachlasses nebst Rechnungslegung. Erbe. Testamentsvollstrecker. Vorschrift: §§

Testamentsvollstreckung - Soldan

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gegen den Empfänger des Nachlassgegenstandes vor dem Prozess- gericht (nicht Nachlassgericht) einklagen. 2. Die Nachlassherausgabe nach der Beendigung des Amtes. Nach der Beendigung seines Amtes muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass herausgeben (§

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

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2218 I BGB; § 666 BGB. • Einnahme / Ausgaben enthaltende Rechnung mit. Belegen. • Eidesstattliche Versicherung. Rechenschafts- pflicht (§ 259). • § 2027 I BGB. • Bestandsverzeichnis. • Eidesstattliche Versicherung. Inbegriff von. Gegenständen. (§ 260). §


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Kommentierung zu § 2218 BGB –Rechtsverhältnis zum Erben ...

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Gemäß § 2218 I BGB ist der Testamentsvollstrecker insbesondere zur persönlichen Amtsführung verpflichtet, § 664 BGB. Die Delegation einzelner Aufgaben dürfte noch im Sinne des Erblassers liegen. Es gilt jedoch grundsätzlich ein "Verbot der Substitution",

§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2218-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2218 ... - Haufe

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Dieser muss zunächst seine Rechte gegenüber dem Vorerben geltend machen, nicht jedoch vor Eintritt des Erbfalls gegen den Testamentsvollstrecker. Trotz fehlenden gesetzlichen Verweises in § 2218 BGB müssen auch weitere Personen gegenüber dem Testamentsvo

§ 2218 BGB: Testamentsvollstrecker, Rechtsverhältnis zum Erben ...

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Gesetzestext: (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2218/
20.07.2017 - 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung. (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 e


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2218

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2218 BGB
    § 2218 Abs. 1 BGB oder § 2218 Abs. I BGB
    § 2218 Abs. 2 BGB oder § 2218 Abs. II BGB

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