§ 2217 BGB, Überlassung von Nachlassgegenständen
Paragraph 2217 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.


(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.


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Formulierungsvorschläge aus diesem Heft

http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge6-2015.docx
entsprechend § 2217 BGB zu Gunsten des Alleinerben … frei. Die Freigabe bewirkt, dass der Erbe … selbst die Verfügungsbefugnis mit Zugang der Freigabeerklärung zurückerhält (BGHZ 12, 100). Diese Erklärung gebe ich in meiner Eigenschaft als Testamentsvoll


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13.04.2015 - Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2206 BGB naturgemäß nur auf den Zeitpunkt der Vornahme des schuldrechtlichen Geschäfts ankommt. 2. Die Freigabe von Nachlassgegenständen, die als Handlungsmöglichkeit des. Testamentsv

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2004.pdf
ständlich beschränkt durch die Freigabe gemäß § 2217. BGB (Überlassung an die Erben) oder der Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker beendet sein. Ist Gegenstand der Freigabe Grundbesitz, so wird der. Testamentsvollstreckervermerk an dem betreffend

fügung erhalten, als möglich. Der Testamentsvollstrecker ... - Beck Shop

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fügung erhalten, als möglich. Der Testamentsvollstrecker darf sich auf ein solches Verlangen nicht schon deshalb einlassen, weil er nach § 2217 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die einzelnen Gegenstände herauszugeben, soweit sie zur Erfüllung seiner Obliegen

Inhaltsverzeichnis

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37 dd) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Freigabepflicht des. Testamentsvollstreckers gem. § 2217 BGB. 39 ee) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Haftung des. Testamentsvollstreckers gem. § 2219 BGB. 43 ff) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei d

Stiftungen und Testamentsvollstreckung - Beiten Burkhardt

https://www.beiten-burkhardt.com/images/praesentationen/StiftungenUndTestaments...
den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben. ▫ 2. Zur Feststellung einer konkludenten Freigabeerklärung des Testamentsvoll- streckers und § 2217 Abs. 1 BGB. (Rechtskräftig nachdem Nichtzulassungsbeschwerde


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BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2217/
20.07.2017 - 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen. (1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Über

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2217 Überlassung ...

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Dem Erben ist aufgrund des § 2205 BGB sowohl das Verwaltungs- als auch Verfügungsrecht entzogen. Der Testamentsvollstrecker besitzt das aktive Prozessführungsrecht nach § 2212 BGB. Erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung erlangt der Erbe diese Be

Testamentsvollstrecker gibt Nachlass an Erben ... - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/testamentsvollstrecker-gibt-...
2217 Abs. 2 BGB eröffnet dem Erben einen weiteren Herausgabeanspruch. Sofern der Erbe bereit ist, für bestehende – und vom Testamentsvollstrecker zu erledigende – Nachlassverbindlichkeiten Sicherheit im Sinne von §§ 232 ff. BGB zu leisten, dann kann er e

Erbrecht Aktuell - Teilauseinandersetzung durch den ...

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15.08.2006 - Dies ist gegeben, wenn ein Fall des § 2217 BGB vorliegt, der Testamentsvollstrecker den Gegenstand also zur Erfüllung seiner Aufgaben „offenbar“ nicht benötigt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bietet erhebliches Streit- und Risikopotenzial

Erbrecht Aktuell - Teilauseinandersetzung durch den ... - NDEEX

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14.11.2006 - Dies ist gegeben, wenn ein Fall des § 2217 BGB vorliegt, der Testamentsvollstrecker den Gegenstand also zur Erfüllung seiner Aufgaben „offenbar“ nicht benötigt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bietet erhebliches Streit- und Risikopotenzial


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2217

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2217 BGB
    § 2217 Abs. 1 BGB oder § 2217 Abs. I BGB
    § 2217 Abs. 2 BGB oder § 2217 Abs. II BGB

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