§ 2219 BGB, Haftung des Testamentsvollstreckers
Paragraph 2219 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.


(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.


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Präsentationen zum Paragraphen

Nachlassinsolvenzverfahren

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07.05.2013 - aber sie können sich bei erkennbarer Insolvenzreife schadensersatzpflichtig machen, wenn sie keinen Eröffnungsantrag stellen, §§ 1915 Abs. 1, 1833, 2219 BGB. Die Antragsverpflichteten. Stellung und Wesen. Der Schuldner und der Gläubiger. Ant


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37 dd) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Freigabepflicht des. Testamentsvollstreckers gem. § 2217 BGB. 39 ee) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei der Haftung des. Testamentsvollstreckers gem. § 2219 BGB. 43 ff) Die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei d

BGH IV ZR 279/05 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 2 BGB ...

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18.04.2007 - gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrecht- licher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend ge- machten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatz- anspruch aus § 2219 BGB sehe. Mith

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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29.06.2011 - 1. Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes. Es besteht ein gesetzliches. Schuldverhältnis zwischen ihm und den Erben (bzw. Vermächtnisnehmern). 2. Grundlage der Haftung: § 2219 BGB. Berufsrechtliche. Haftun

Testamentsvollstreckung - Soldan

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Stellungnahme - Bundesrechtsanwaltskammer

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01.09.2007 - rechtlichen Herausgabeansprüche, §§ 2018, 2029, 2020 BGB, Ansprüche zwi- schen Vor- und Nacherben, §§ 2124 ff., 2130 BGB, und Auskunftsansprüche, des Weiteren 2032 ff. mit 2050 ff. BGB, wohl auch 1978, 2218 und 2219 BGB. (streitig). Für das


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Kommentierung zu § 2219 BGB –Haftung des Testamentsvollstreckers ...

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2219 Haftung des Testamentsvollstreckers. (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollzi

§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht

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Gesetzestext § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2219 Haftung des ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Hingegen haftet er nach § 2219 BGB, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die jedermann ausüben kann. Auch wenn den Testamentsvollstrecker selbst kein Verschulden trifft, haftet er für das Verschulden seiner Hilfskräfte nach §§ 278, 664, 2218 BGB. Ferner kann i

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Für die Haftung des Testamentsvollstreckers enthält § 2219 BGB eine eigene, spezielle Regelung.[1] Allen Erben (auch Nach- und Schlusserben) und dem Vermächtnisnehmer gegenüber haftet der Testamentsvollstrecker für schuldhafte Pflichtverletzungen, die au

2219 BGB - Juris

https://www.juris.de/jportal/portal/t/145f/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige...
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2219

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2219 BGB
    § 2219 Abs. 1 BGB oder § 2219 Abs. I BGB
    § 2219 Abs. 2 BGB oder § 2219 Abs. II BGB

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