§ 2222 BGB, Nacherbenvollstrecker
Paragraph 2222 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/da807486-b0c6-4d67-b732-b3f4d4b5f023/1215.pdf
14.06.2004 - Sie werfen die Rechtsfrage auf, ob ein Nacherbentestamentsvollstrecker i. S. d. § 2222 BGB einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben zustimmen kann, oder ob für den Nacherbente- stamentsvollstrecker die Beschränkung des § 2205 S. 3 BGB gi

BWNotZ 5-6/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2004.pdf
1.2.5. Testamentsvollstreckung bei Vor- und. Nacherbschaft. 1.2.5.1 Nacherbenvollstreckung gemäß. § 2222 BGB. 1.2.5.2 Gewöhnliche Testamentsvoll- streckung nur für den Vorerben. 1.2.5.3 Kombination von Vor- und Nach- erbenvollstreckung. 1.2.5.4 Gewöhnlic

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung - Kolodzik & Kollegen

http://www.kolodzik.de/level9_cms/download_user/Warum_Testamentvollstreckung.pdf
mehrfachen, je auf den Tod des jeweiligen Vorerben aufschiebend bedingter. Nacherbfolgen bei gleichzeitiger Verwaltungsvollstreckung zu Lasten des. Vorerben und einer Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB), wobei aber die 30-Jahresgrenze des § 221

Das klassische Behindertentestament - Rechtsanwalt Colin in Erfurt

http://www.rechtsanwalt-colin.de/pdf/Aufsatz%20-%20Das%20klassische%20Behindert...
Betreuung oder der Ergänzungsbetreuung auskehren darf, 2216 Abs. 2 BGB. h.) Nacherbe. Mit dem Vorerbfall entsteht ein Anwartschaftsrecht auf die zukünftige Erbenstellung. Das Anwartschaftsrecht ist übertragbar und vererblich. Dies gilt es zu verhindern.

V. Kapitel: Ansprüche des Erben – Nacherbe - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832912444_lese01.pdf
zum anderen im Außenverhältnis durch die Verfügungsbeschränkungen nach. §§ 2113 ff. BGB.10. Die Wahrnehmung der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben kann auch auf einen. Testamentsvollstrecker – den Nacherben-Testamentsvollstrecker gemäß § 2222 BG


Webseiten zum Paragraphen

13 Testamentsvollstreckung / 4. Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/13-testamentsvollstr...
Rz. 10 Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen. Der Nacherbenvollstrecker hat dabei kein allgemeines Verwaltungsrecht. "Der nach § 2222 BGB e

Kommentierung zu § 2222 BGB –Nacherbenvollstrecker– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Nacherbenvollstrecker/Zusamm...
2222 Nacherbenvollstrecker. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

§ 2222 BGB Nacherbenvollstrecker - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2222-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2222 BGB Nacherbenvollstrecker - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2222 BGB: Nacherbenvollstrecker » Erbrecht-ABC

https://erbrecht-abc.info/nacherbenvollstrecker/
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

§ 2222 BGB, Nacherbenvollstrecker - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2222
Abschnitt 3 – Testament → Titel 6 – Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten e


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2222

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2222 BGB
    § 2222 Abs. 1 BGB oder § 2222 Abs. I BGB

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