§ 2184 BGB, Früchte; Nutzungen
Paragraph 2184 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.


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Das Vermächtnis – ein Gestaltungsjuwel - IWW

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Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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12.01.2011 - angewiesen, folgt Auskunftsanspruch aus § 242. BGB (ggf.: § 2314 BGB). • Gemäß § 2184 BGB stehen die gezogenen Früchte des Nachlasses (Beispiel: Mieteinnahmen) dem. Vermächtnisnehmer zu. Ab Verzug oder. Rechtshängigkeit kann ein Schadenersat

Herausgabeansprüche - hemmer.shop

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Notar-Zeitschrift (DNotZ) - Bundesnotarkammer

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Die Erbengemeinschaft - Simon & Partner GbR (Spezialisierung)

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2184 Früchte - Haufe

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Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde, und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt. Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2

Kommentierung zu § 2184 BGB –Früchte; Nutzungen– im frei ...

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2184 Früchte; Nutzungen. Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte h

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BGB § 2184 Früchte; Nutzungen - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 2184 Früchte; Nutzungen. 1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst aufgrund des vermachten Rec

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2184 BGB - § 2184 Früchte; Nutzungen Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2184

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2184 BGB
    § 2184 Abs. 1 BGB oder § 2184 Abs. I BGB

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