§ 2186 BGB, Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Paragraph 2186 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.


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Erfüllung von VErmächtnissen durch den ... - Bayern.Recht

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stellungnahme a01, a11 - Landtag NRW

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08.10.2014 - 42655 Solingen. Sitz: Solingen. Amtsgericht Wuppertal. VR 30151. Steuernr.: 129/5890/0158. Vorstand (§ 26 BGB). Ingo Schäfer (Vors.) Micha Quäker. Jürgen Ihl. Tel.: +49(0)21264564855. Fax: +49(0)212 64 56 48 57 geschaeftsstelle@dfeug.de www.

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18.08.2015 - 2012, 181 Rn. 56; jurisPK-BGB/J. Lange, 6. Aufl. 2012, § 107 Rn. 25). Dabei setzt die Fälligkeit eines Untervermächtnisses die Annahme des Hauptver- mächtnisses nicht voraus (Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2186 Rn. 5 f.), sondern lediglich, d

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2186 Fälligkeit ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2186

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2186 BGB
    § 2186 Abs. 1 BGB oder § 2186 Abs. I BGB

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