(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
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http://d-nb.info/978735595/04
l. § 2 Begründung, Entstehung und Wirkungen des Vermächtnisanspruchs. 3. Erster Teil: Die vermächtnisrechtlichen Regelungen über die Wirksamkeit und den Inhalt des Vermächtnisses individuell bestimmter Gegenstände. § 1 Die Unwirksamkeitsregelungen der §§
http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Westphalen_Anm.%20BGH.pdf
(BGH NJW 2008, 2172). Seine Beachtung ist für die Praxis von unglaublich ... betreffenden Klausel. 2. Diese beruht hier auf der Regel des § 675k Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Denn die Parteien ... 2.1 Damit aber ist nach § 675k Abs. 2 BGB eine gesetzliche Nebe
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigepdf/veroeffentlichungen/Maengelbeseitigu...
1 BGB n.F.. (BGB a.F. 5 208). OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 1100/06 vorhergehend: LG Erfurt, 27.11.2006 - 2 HKO 127/05. ; BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZR 105/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). BGB a.F. 55 Et ü. ß; BGB n.F. 99 2
https://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?_action=%2FPDF%2Fprint&_rid=2172
Ist diese Klausel abmahnsicher? Vertreten wird hier mitunter, dass diese Klausel bereits deshalb abmahnfähig sei, weil § 266 BGB ausdrücklich (!) dem Verkäufer die Berechtigung zur Teilleistung abspreche. Damit wolle der Gesetzgeber ja gerade verhindern,
http://studzr.de/medien/beitraege/2015/2/pdf/StudZR_2015-2_von_Borries_675c_und...
dem neuen Zahlungsdienstrecht, ZJS 2013, 225 (231); Kiehnle, Fehlüberweisung und. Bereicherungsausgleich nach der Zahlungsdienstrichtlinie, Jura 2012, 895 (901);. Rademacher, § 657u BGB: Einschränkung des Verkehrsschutzes im Überweisungsrecht,. NJW 2011,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Der Anwendungsbereich des § 2172 BGB setzt voraus, dass die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der vermachten Sache geführt hat. Keine Anwendung findet daher die Vorschrift, wenn die vermachte Sache
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2172/
2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache. (1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 9
https://www.zip-online.de/heft-45-2017/zip-2017-2172-keine-aufhebung-der-brucht...
11. 1999 – XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355, 356). 3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Ansch
https://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/buergerliches-gesetzbuch-bgb/
WuM 2008, Heft 6, S. 348 ff.; RdE 2008, Heft 7, S. 204 ff.; NJW 2008, Heft 30, S. 2172 ff.; RdE 2008, Heft 8, S. 225 Rosin/Mätzig: "Inhalte und Auswirkungen des Urteils des BGH-Kartellsenats vom 29. April 2008 auf die Inhaltskontrolle von Preisanpassungs
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-04401?hl=...
Normenkette: BGB § 133, § 157, § 286, § 288, § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1. Leitsätze: 1. Die materiell-rechtliche Einordnung des erhobenen prozessualen Anspruchs, etwa als Rückzahlungsanspruch eines Darlehens oder als gesellschaftsrechtlicher Auszahlun