(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c6dad76f-8f09-4350-a5f5-c38f44b30b9f/13179.pdf
05.08.2005 - letzte Aktualisierung: 05.08.2005. BGB §§ 2169, 2170; ErbStG § 3; GrEStG § 3. Erbschaftsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Bewertung eines. Verschaffungsvermächtnisses. I. Sachverhalt. Eine Witwe überlässt ihrem Sohn A. eine Eig
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2169 BGB ordnet die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses an, wenn sich der Gegenstand, der durch das Vermächtnis zugewandt werden soll, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Nachlass befindet. Der Erblasser kann also grundsätzlich einem Dritten keine ihm nic
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2169 Abs. 3 BGB enthält keine allgemeine Surrogationsregel. Auf die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser ist § 2169 Abs. 3 BGB nicht analog anwendbar. Es kann jedoch dem Willen des Erblassers entsprochen haben, dass der