§ 2175 BGB, Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Paragraph 2175 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.


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Anforderung einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2175 ... - Haufe

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2175

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2175 BGB
    § 2175 Abs. 1 BGB oder § 2175 Abs. I BGB

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