(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
V. § 2163 Abs. 2 BGB ). Der Testamentsvollstrecker muss das ihm in der letztwilligen Verfügung vom Erblasser angetragene Amt durch Willenserklärung seinerseits annehmen, um Testamentsvollstrecker zu werden; er erwirbt das Amt also nicht automatisch durch
http://www.pflegesoft.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=116.0;attach=2163
s.a. § 823 BGB). Allerdings basiert diese Delegation auf eine Freiwilligkeit seitens der Pflegeperson. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Fachausbildung "Intensivpflege/Anästhesiedienst" gehört die Verabreichung von i.v.-Injektionen - nach ärztlicher
https://www.utzverlag.de/assets/pdf/40514inh.pdf
4. Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus §§ 2182, 2183 BGB ............... 148. III. Sonstige Fristen im Vermächtnisrecht........................................................... 149. 1. 30-jährige Frist der §§ 2162, 2163 BGB ....................
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/erb/erb30.pdf
nicht durch, § 2163 I Nr. 1 BGB (BGH, NJW 1969, 1112 = LM § 2163 BGB Nr. 1). Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, ob durch Vermächtnis ein synallagmatisches Verhältnis zwischen Bedachtem und Beschwertem begründet werden könne (a.A. Schurig, Das Vo
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil...
5. Auflage. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 4: Schuldrecht • Besonderer Teil II §§ 611-704 ... 652–656. 2163. Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652–655. 2163. Untertitel 2. Darlehensvermit
https://d-nb.info/1016147899/04
188. 8. Anfall des Vermächtnisses. 188. II. Die zeitlichen Grenzen für die Anordnung von aufschiebend bedingten oder unter Bestimmung eines Anfangstermins stehenden. Vermächtnissen. 189. 1. Rechtsgeschichtlicher Überblick. 191 a) Entwicklung der §§2162,
http://www.schroeder-emmerich.de/index.php/de/infotexte/category/3-vorsorge?dow...
Satz 2 BGB). a) Auf welche Maßnahmen kann sich die Vorsorgevollmacht erstrecken. (Vermögenssorge, Personensorge, Sonstiges)?. Die Vorsorgevollmacht kann auf alle vermögensrechtlichen und persönlichen ... Fax: +49 – 2822-2163 ... untergebracht ist oder wo
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Das sich daran anschließende Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) stellt dann eine Beschwer dar. Hat der Nachvermächtnisnehmer zur Zeit des Erbfalls gelebt, kann auch die dreißigjährige Frist des § 2162 Abs. 1 BGB für ein Nachvermächtnis beliebig unter Beachtung
http://www.iww.de/ee/archiv/testamentsvollstreckung-begrenzung-der-dauertestame...
03.03.2008 - Generationentheorie: Die h.M. stellt hinsichtlich der Testamentsvollstreckung i.S. des § 2209 S. 1 BGB, wenn sie über 30 Jahre hinaus bis zum Tod des (Ersatz-)Testamentsvollstreckers dauern soll, in Anlehnung an § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2163/
2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist. (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam: wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereign
https://www.zip-online.de/heft-47-2006/zip-2006-2163-kurze-verjaehrung-der-bere...
Bereicherungsrechtliche Ansprüche eines GbR-Immobilienfondsanlegers wegen Unwirksamkeit des den Beitritt finanzierenden Darlehens unterliegen der kurzen Verjährung: Für Zins- und Tilgungsleistungen bis zum 31.12.2001 gilt die vierjährige Frist gem. § 197
http://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=7
Versicherung des Geschäftsführers bzgl. fehlender Verurteilungen; neue Straftatbestände zur Manipulation von Sportwett-bewerben; Ergänzung der herkömmlichen Versicherung · Anzeigen Herunterladen. 08.06.2017. Vermächtnis, Auflage. BGB § 2162 • BGB § 2163