Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Allgemeiner-Teil-1-240-Pros...
des Münchener Kommentars zum BGB. Band 1: Einleitung und Allgemeiner Teil. §§ 1–240 · ProstG · AGG. Redakteur: Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker. Band 2: Schuldrecht · Allgemeiner Teil. §§ 241–432. Redakteur: Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Dr
http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht_-_Fa...
2126 – beide zu § 1359 BGB). Richtigerweise ist der Sorgfaltsmaßstab im Verhältnis zum Rückgewährgläubiger auch dann nach § 277. BGB herabgesetzt, wenn der Käufer das Auto durch einen Fahrfehler im allgemeinen Straßenverkehr zerstört oder beschädigt (OLG
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
gen verlangen kann (§§ 2124–2126 BGB). Hat der Vorerbe Gegen- stände der Erbschaft für sich verwendet, muss er dem Nacherben. Wertersatz leisten (§ 2134 Satz 1 BGB). Ferner kann der Nacherbe vom Vorerben Rechenschaft verlangen (§ 2130 Abs. 2 BGB) und ein
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/FamSoz-Portal/Dokumente/Rechtspr...
2 Vgl. zuletzt nur OLG Jena, FamRZ 2016, 2126; OLG München, FamRZ 2016, 2120, 2122; OLG ... BGB) zu prüfen ist. Die Diskussion um das Wechselmodell hat schließlich zu einer Analyse des wissenschaftlichen. Dienstes des Deutschen Bundestages geführt, in we
https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/b0/b7/d2/Leseprobe-20BGB-20090005907e00...
Prütting · Wegen · Weinreich. Luchterhand Kommentare. BGB. Kommentar. 12. Auflage e entar. BGB. Leseprobe ... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Buch 1 ..... 2120. Untertitel 3. Nießbrauch an einem Vermögen. §§ 1085–1089 . . . . . 2126. Titel 3. Beschränkte
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2126-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2126 BGB Außerordentliche Lasten - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext 1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung. A.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausserordentliche-lasten.html
Nach § 2126 BGB hat der Vorerbe dabei ausdrücklich das Recht, so genannte außerordentliche Lasten der Erbschaft mit Mitteln aus dem Nachlass zu bestreiten. Außerordentliche Lasten sind dabei solche, die aufgrund eines einmaligen Ereignisses entstehen. Zu
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=2126-BGB
2126 BGB Satz 1 BGBDer Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.§ 2126 Satz.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2126
2126 BGB - § 2126 Außerordentliche Lasten Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.