§ 2126 BGB, Außerordentliche Lasten
Paragraph 2126 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.


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2126 – beide zu § 1359 BGB). Richtigerweise ist der Sorgfaltsmaßstab im Verhältnis zum Rückgewährgläubiger auch dann nach § 277. BGB herabgesetzt, wenn der Käufer das Auto durch einen Fahrfehler im allgemeinen Straßenverkehr zerstört oder beschädigt (OLG

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gen verlangen kann (§§ 2124–2126 BGB). Hat der Vorerbe Gegen- stände der Erbschaft für sich verwendet, muss er dem Nacherben. Wertersatz leisten (§ 2134 Satz 1 BGB). Ferner kann der Nacherbe vom Vorerben Rechenschaft verlangen (§ 2130 Abs. 2 BGB) und ein

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Gesetzestext 1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung. A.

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2126 BGB Satz 1 BGBDer Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.§ 2126 Satz.

§ 2126 BGB - Außerordentliche Lasten - Rechtswörterbuch

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2126 BGB - § 2126 Außerordentliche Lasten Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2126

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2126 BGB
    § 2126 Abs. 1 BGB oder § 2126 Abs. I BGB

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