§ 2124 BGB, Erhaltungskosten
Paragraph 2124 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.


(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.


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Abruf-Nr.: 140049 letzte Aktualisierung: 25. Februar 2015. BGB §§ 2111, 2124, 2303, 2311, 2325; FlurbG §§ 61, 68. Einbeziehung von Grundstücken, die der Vor- und Nacherbschaft unterliegen, in ein Flur- bereinigungsverfahren; dingliche Surrogation; Aufwen

VII GLIEDERUNG Abkürzungsverzeichnis XIII Literaturverzeichnis XVII ...

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a) Gewöhnliche Erhaltungskosten, § 21241 BGB. 26 b) Außergewöhnliche Erhaltungskosten, § 2124II BGB. 27. 3. Fruchtziehungskosten, § 102 BGB. 29. 4. Verwendungen, § 2125 I BGB. 30. 5. Lasten. 32 a) Begriff. 32 b) Ordentliche und außerordentliche Lasten, §

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den Vorerben von der Haftung aus § 2132 BGB gem. § 2136 BGB befreit hat. Dafür, dass der Vorerbe die Nutzungen während seiner Vorerbenstellung erwirbt, hat er im Gegenzug die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, § 2124 BGB. Dies gilt aber nur im Rech

Leseprobe - Beck Shop

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Mitteln entrichtete St verlangen (§ 2124 II BGB), so dass damit den Nacherben die durch die Vorerbschaft ausgelöste stliche Belastung trifft. Besteht die Vorerbschaft vornehmlich aus Grundvermögen, so kann der Vorerbe vom Nacherben die Zustim- mung zur V

Stellungnahme - Bundesrechtsanwaltskammer

http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn35-2007.pdf
01.09.2007 - rechtlichen Herausgabeansprüche, §§ 2018, 2029, 2020 BGB, Ansprüche zwi- schen Vor- und Nacherben, §§ 2124 ff., 2130 BGB, und Auskunftsansprüche, des Weiteren 2032 ff. mit 2050 ff. BGB, wohl auch 1978, 2218 und 2219 BGB. (streitig). Für das


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2124 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
A. Kosten- und Lastenverteilung. Rz. 1. Die §§ 2124–2126 BGB regeln die Kosten- und Lastenverteilung im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben. Unterschieden wird insoweit zwischen ...

Kommentierung zu § 2124 BGB –Erhaltungskosten– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-3/Erhaltungskosten
2124 Erhaltungskosten. (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er

§ 2124 BGB Erhaltungskosten - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2124-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2124 BGB Erhaltungskosten - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Vorerbschaft | Ansprüche des Vorerben wegen Aufwendungen - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/vorerbschaft-ansprueche-des-vorerben-wegen-aufwendu...
01.02.2005 - Der Erblasser kann den Vorerben jedoch durch Vermächtnis zu Gunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, dass keine Erstattungsansprüche au

BGB § 2124 Erhaltungskosten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2124/
20.07.2017 - 2124 Erhaltungskosten. (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) 1Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2124

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2124 BGB
    § 2124 Abs. 1 BGB oder § 2124 Abs. I BGB
    § 2124 Abs. 2 BGB oder § 2124 Abs. II BGB

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