§ 2128 BGB, Sicherheitsleistung
Paragraph 2128 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.


(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.


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Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2128 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
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§ 2128 BGB Sicherheitsleistung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93800.htm
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Die für die.

BGB § 2128 Sicherheitsleistung - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2128

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2128 BGB
    § 2128 Abs. 1 BGB oder § 2128 Abs. I BGB
    § 2128 Abs. 2 BGB oder § 2128 Abs. II BGB

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