§ 2129 BGB, Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
Paragraph 2129 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.


(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

09-2129_Mietinteressentenbogen.qxd (Page 1)

https://buwog.com/de/media/download/1104975
Unabhängig davon wird die BUWOG Immobilien Management GmbH der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen (z. B. Forderungsbetrag nach Titulierung im. Anschluss einer Kündigung gem. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB bzw. w

Erbrechtliche Auskunftsansprüche - Leseprobe - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/9a/e4/d7/9783406700668_LP.pdf
Rechenschaftspflicht des Vorerben, die sich speziell aus den §§ 2121, 2123, 2127, 2129. BGB ergibt. Der Nacherbe hat auf Grund der vorstehenden Anspruchsgrundlagen mit den für ihn normierten Auskunfts- und Kontrollrechten wichtige Überwachungsinstru- men

eBay & Recht - juracontent.de

http://www.juracontent.de/download/bb_2007-2129_schloemer-dittrich_ebay-und-rec...
01.10.2007 - Seiten 2129 – 2188. Verlag Recht und Wirtschaft. Frankfurt a.M.. Zeitschrift für Recht und Wirtschaft. Die erste Seite: Dr. Wolfgang Schulz. Second Life .... schuld auszugehen.8. II. Fernabsatzrecht, §§ 312 bff. BGB. Betrachtet man die Entwi

Fall 1 Stehlampe im Jugendstil - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/10/Fall-1-Stehlampe-im-Jugend...
III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe. Beachte: Die Einigungserklärung ist frei widerruflich! IV. Berechtigung. 1. Berechtigt ist regelmäßig der Eigentümer; außer bei. •. §§ 135, 136 BGB. •. § 161 BGB. •. §§ 1365 ff. BGB. •. §§ 2113, 2129 BGB. •. § 22

Die Ermächtigung des Vorerben zur Einflussnahme ... - Cuvillier Verlag

https://cuvillier.de/uploads/preview/public_file/2103/9783869551173.pdf
185 BGB gilt insofern entspre- chend. 92. Der Nacherbe kann dessen ungeachtet bereits im Vorfeld des Nacherbfalles tätig wer- den. Gefährdet die Verwaltung des Vorerben die Rechte des Nacherben auf einen ord- nungsgemäß verwalteten Nachlass, kann der Nac


Webseiten zum Paragraphen

§ 2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2129-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2129/
20.07.2017 - 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung. (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welch

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2129 Wirku ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2129 Wirku ... / Gesetzestext. Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext. (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände

§ 2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung. Informationen ...

http://kerstinweigelt.p8n.net/bgb2129.html
2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.

1908g BGB... - AOK - Service für Unternehmen: PRO Personalrecht ...

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/grundl...
1908g BGB - Behördenbetreuer. (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt. (2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist. PDF erzeugen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2129

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2129 BGB
    § 2129 Abs. 1 BGB oder § 2129 Abs. I BGB
    § 2129 Abs. 2 BGB oder § 2129 Abs. II BGB

  • Werbung