(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/2c9b62d7-6d32-4d39-8887-a7c38c016bed/115288-f...
08.11.2013 - a) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück ist gem. § 2113 Abs. 1 BGB im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das Gleic
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/1791/DissertationRenner.pdf
06.12.2006 - Die Surrogation des § 2111 I 1 BGB ................................................................. 15 b. Der gutgläubige Erwerb nach §§ 2113 III, 892 I 2 BGB ......................................... 16 c. Das Innenverhältnis. ... Argument
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2475
send bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe. Das würde zur Verneinung der Verfügungsbeschränkung nach §§ 2113 ff. BGB führen. Kritik daran ist angebracht, weil dann die Auslegung der Wiederverheiratungsklausel als Anordnung einer Nacherbfo
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_5.ppt.pdf
26.06.2014 - das sonstige Vermögen des Vorerben erworben, § 2111 BGB. Der Vorerbe unterliegt darüber hinaus den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB, von denen die wichtigste das Schenkungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB ist. Vollstreckungen in den Nachlass w
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
Herausgabepflicht des Vorerben, §§ 2130 ff. II. Stellung des Vorerben. Grundsatz: Verfügungsrecht über die Erbschaft, § 2112 aber Beschränkungen: → insb. § 2113 BGB beachten: * Möglichkeit der Befreiung, § 2136 BGB. * gutgl. Erwerbs mögl, § 2113 III i.V.
https://www.advocatio.de/vor-_und_nacherbschaft.html
So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Absatz 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird im Grundbuch ein „Nacherbenvermerk“ eingetragen, mit der Folge,
http://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vor-und-nacherbfolge-das-instrumen...
15.11.2012 - Schenkungen sind dem Vorerben generell verboten (§ 2113 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt im Grundsatz für die entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Grundbesitz (§ 2113 Abs. 1 BGB). Von dem Verbot, entgeltlich über Grundbesitz zu verfügen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
2113 BGB enthält für einige als besonders schwerwiegend angesehene, die Nacherbenrechte regelmäßig erheblich gefährdende Verfügungen Ausnahmen von dem in § 2112 BGB statuierten Grundsatz der Verfügungsfreiheit des Vorerben. Diese Ausnahmen sind abschließ
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/befreiung.html
Der Vorerbe ist zwar vollwertiger Erbe, er ist aber in den §§ 2113 ff. BGB gleichzeitig zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem ihm anvertrauten Nachlass unterworfen. So ist es dem Vorerben zum Beispiel untersagt, über Immobilien
https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/vorerbschaft
Über zum Nachlass gehörende Grundstücke, Hypothekenforderungen sowie Grund- und Rentenschulden kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen, §§ 2113 Absatz 1, 2114 BGB. Verfügt der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über ein Grundstück,