§ 2112 BGB, Verfügungsrecht des Vorerben
Paragraph 2112 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.


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9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
c) Stellung des Vorerben aa) Verfügungsrecht und Verfügungsbeschränkungen, §§ 2112 ff. BGB bb) Befreiung des Vorerben, § 2136 BGB cc) Surrogation, § 2111 BGB dd) Herausgabepflicht gegenüber dem Nacherben und Haftung,. §§ 2130 ff. BGB d) Eintritt der Nach

Fall 3 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2013-GrUeb/Fall_5.pdf
Bei Versterben des M: • T als nicht befreite Vorerbin → Verfügungsbeschränkungen nach § 2112 ff. BGB. • Testamentsvollstreckung → Verfügungsbeschränkungen nach § 2211, Vollstre- ckungsbeschränkungen nach § 2214 BGB. – Bei Versterben der T: Nachlass von M

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/b3/d4/02/9783406695001_inh.pdf
Dr. Peter Bassenge: 35.–75. Auflage; BGB §§ 854–1296; EGBGB Art. 96, 120, 124, 181, 182, 184, 187,. 189, 229 § 18 Abs. 2 und 3, § 21; Unterlassungsklagengesetz; Erbbaurechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz;. Dr. Kurt Bunge† (in Gemeinschaft mit Radtke): 1

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Palandt-Buergerliches-Geset...
22.10.2014 - EGBGB Art. 64, 227, 239. Erbrechtsverordnung (teilweise). Verzeichnis der ausgeschiedenen Bearbeiter. Dr. Otto Palandt †: 1.–10. Auflage; Gesamtredaktion und Einleitung;. Dr. Kurt Bunge† (in Gemeinschaft mit Radtke): 1. und 2. Auflage; BGB §

Gemeinschaftliches Testament §§ 2265 ff BGB - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/07/L%C3%B6sung-Fall-2-Ehegatt...
(den der Dritte als Vollerbe erhält). Vermögen des Erstversterbenden fließt in das Vermögen des Letztversterbenden. Beachte: Im Zweifel gilt das Einheits- prinzip, § 2269 I BGB! Konsequenzen. 1. Beschränkungen des Vorerben. §§ 2112 ff BGB. 2. Nacherbe er


Webseiten zum Paragraphen

§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2112-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2112 BGB –Verfügungsrecht des Vorerben– im ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-3/Verfuegungsrecht-des-Vorerb...
2112 Verfügungsrecht des Vorerben. Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

Vor- und Nacherbfolge | Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft ...

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15.11.2012 - Aus dem Trennungsprinzip folgt weiter ein Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Eigengläubiger des Vorerben (§ 2115 BGB) in das Vorerbenvermögen. Nach § 2112 BGB kann zwar der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2112 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Der Begriff der Verfügung in § 2112 BGB ist technisch zu verstehen und meint die dingliche Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung und Aufgabe der zum Nachlass gehörenden Sachen und Rechte. Reine Verwaltungshandlungen und schuldrechtliche Verpflichtungsg

§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93784.htm
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2112

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2112 BGB
    § 2112 Abs. 1 BGB oder § 2112 Abs. I BGB

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