(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
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http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge4-2013.doc
Im Wege eines Verschaffungsvermächtnisses erhalten die Vermächtnisnehmer alle Surrogate im Sinne von § 2111 BGB, jedoch nur, soweit sie sich im Zeitpunkt des Todes der Erbin noch in ihrem Vermögen befinden. 3. Die Nutzungen des Nachlasses gebühren der Er
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c4fdb7ff-b2f1-4d2c-a675-f1bc427435f6/117719-f...
11.06.2012 - das Surrogat gem. § 285 BGB herausgeben oder gem. § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten. Die im Bereich der Vor- und Nacherbfolge geltende dingliche Surrogationsregel des. § 2111 BGB findet auf das Vor- und Nachvermächtnis indes keine ents
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783899363050_Excerpt_001.pdf
Gesellschaftsbeteiligungen nach § 2111 Abs. 1 S. 1, 3. Fall BGB. Vorwort von Wilfried Schlüter. Zugl. Diss. Universität Münster (Westfalen) 2004. Bearbeitet von. Britta Bartelheim, Wilfried Schlüter. 1. Auflage 2004. Taschenbuch. XL, 172 S. Paperback. IS
https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVa_ZR_220-88.pdf
21.11.1989 - BGB §§ 2019, 2041, 2111. Bringt ein Vorerbe Nachlaßgegenstände als seine Einlage in eine Kortunand it gesell schaft ein und wird er Kommanditist, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surro gat zum Nachlaß (Aufgabe von BGH, U
http://www.karlsruher-erbrechtstage.de/images/pr%C3%A4sentation%201/$file/pr%C3...
28.10.2014 - des Vorerben über den Nachlass- gegenstand dann, wenn seiner Leistung, mithin dem von ihm aufgegebenen Vermögens- wert, objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht…“ - Gegenleistungen fließen in den Nachlass (Surroga
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
BGB a) Funktion b) Abgrenzung zu Ersatzerbfolge und Schlusserbfolge c) Stellung des Vorerben aa) Verfügungsrecht und Verfügungsbeschränkungen, §§ 2112 ff. BGB bb) Befreiung des Vorerben, § 2136 BGB cc) Surrogation, § 2111 BGB dd) Herausgabepflicht gegenü
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext (1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwir
https://www.advocatio.de/vor-_und_nacherbschaft.html
nicht zulässig. (§ 2113 Absatz 2 BGB). nicht zulässig. (§ 2136 BGB). Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft. Ja. (§ 2130 BGB). Nein. (§ 2136 BGB). Der Erlös von veräußerten Nachlassgegenständen fällt als Ersatz in den Nachlass. Ja. (§ 21
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2111/
2111 Unmittelbare Ersetzung. (1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der
https://www.frag-einen-anwalt.de/2111-BGB--f101963.html
20.05.2010 - Sondervermögen und Eigenvermögen des Vorerben wurden niemals geteilt behandelt. Hat die cronologische Abfolge alleine Beweiskraft vor Gericht oder benötigt ein Kläger einen anderen Beweis um den Paragraph 2111 BGB zu belegen? Trifft nicht Ih
http://www.iww.de/ee/archiv/vor-und-nacherbschaft-tuecken-der-vor-und-nacherbsc...
01.05.2006 - Kraft des nicht abdingbaren Surrogationsprinzips des § 2111 BGB gehört zum herausgabepflichtigen Nachlass auch das, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzieh