§ 2115 BGB, Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Paragraph 2115 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.


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V. Kapitel: Ansprüche des Erben – Nacherbe - Nomos Shop

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Vorerben einstehen müssen. Eine in der Zwangsvollstreckung sowie in Vollziehung eines Ar- restes gegen den Vorerben getroffene Verfügung ist nach § 2115 S. 1 BGB absolut unwirksam, soweit die Rechtsstellung des Nacherben beeinträchtigt wird und nicht ein

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Band 2 ... - Beck Shop

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Fortgesetzte Gütergemeinschaft. 5. Verfügungsbeschränkung. Die in Abs. 2 enthaltene Beschränkung betrifft nur solche Verfü- gungen des Insolvenzverwalters über Erbschaftsgegenstände, die im Falle des Eintritts der Nacherb- folge nach § 2115 BGB unwirksam

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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01.06.2015 - BGB § 2115; InsO § 83 Abs. 2; GBO §§ 22, 29, BeurkG § 54a. Insolvenz des Vorerben; Verfügungen des Insolvenzverwalters über ein der Nacherbschaft unterliegendes Grundstück; Abwicklung über Notaranderkonto. I. Sachverhalt. Ein Insolvenzverwal

Eintritt der Nacherbfolge - Bayern.Recht

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24.10.2017 - BGB § 2115. Leitsatz: Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausg

Das klassische Behindertentestament - Rechtsanwalt Colin in Erfurt

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Es wird Vollstreckungsschutz zu Gunsten der Nacherben, 2115 BGB und ein. Zugriffsverbot auf die einer Testamentsvollstreckung unterliegenden. Nachlassgegenstände, 2214 BGB, bestimmt. Der behinderte Abkömmling wird zu einer knapp oberhalb seines Pflichtte


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2115 ... - Haufe

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Der Nacherbe wird daher vor der – letztlich zu seinen Lasten gehenden – Inanspruchnahme des Nachlasses geschützt, indem die Zwangsvollstreckungsverfügungen der Gläubiger des Vorerben wie die vom Vorerben selbst im Fall des § 2113 BGB vorgenommenen Verfüg

§ 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen ... - Erbrecht Ratgeber

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Gesetzestext § 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Vorerbe mit Schulden - Zwangsvollstreckung in Erbe zulässig?

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Die den Nacherben schützende Vorschrift des § 2115 BGB ist zwingend und kann auch nicht vom Erblasser zugunsten des Vorerben abgeändert werden. Der Erblasser kann den Vorerben zwar durch entsprechende Anordnung in seinem Testament von zahlreichen Beschrä

BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2115/
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben. § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben. 1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im

Forderungsvollstreckung | Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

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27.08.2014 - Die in § 2115 BGB geregelte Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Nacherben tritt jedoch erst mit dem Nacherbfall ein. Dies hat für Eigengläubiger des Vorerben die wichtige Konsequenz, dass damit Vollstreckungen durchaus zu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2115

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2115 BGB
    § 2115 Abs. 1 BGB oder § 2115 Abs. I BGB

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