§ 2110 BGB, Umfang des Nacherbrechts
Paragraph 2110 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.


(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.


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§ 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93782.htm
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes.

§ 2110 BGB Umfang des Nacherbenrechts - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2110-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2110 BGB Umfang des Nacherbenrechts - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2110 Umfang des Nacherbenrechts - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2110/
2110 Umfang des Nacherbenrechts. (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugew

lexexakt.de § 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2110

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2110 BGB
    § 2110 Abs. 1 BGB oder § 2110 Abs. I BGB
    § 2110 Abs. 2 BGB oder § 2110 Abs. II BGB

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