§ 2108 BGB, Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
Paragraph 2108 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.


(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2108

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2108 BGB
    § 2108 Abs. 1 BGB oder § 2108 Abs. I BGB
    § 2108 Abs. 2 BGB oder § 2108 Abs. II BGB

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