§ 2105 BGB, Gesetzliche Erben als Vorerben
Paragraph 2105 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.


(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.


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2105 BGB -> gesetzliche Erben - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1924 III: Erbfolge nach Stämmen, erbt anstelle von Benny (Eintrittsprinzip). § 1924 II: Erbfolge nach Stämmen, von Klausi verdrängt (Repräsentationsprinzip). Gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). 7 existierende Stä


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 141647 letzte Aktualisierung: 8. Mai 2015. BGB § 880; GBO § 45; GBV § 18. Rangtausch zweier Grundpfandrechte; Eintragung der Rangänderung beim zurü

Zweiter Teil: Gesetzliche Erbfolge § 4 Gesetzliches Erbrecht der ...

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3. Vertiefung Erbrecht. WS 2004/2005. Prof. Dr. Martin Lipp. 2. Gesetzliche Erbfolge neben gewillkürter Erbfolge. - Einsetzung auf Bruchteile, die die Erbschaft nicht erschöpfen (§ 2088 I, II BGB). - Neben Vor- oder Nacherbschaft (§ 2104 BGB, gesetzliche

BWNotZ 5/2011 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2011.pdf
3 § 2278 Absatz 2 BGB beim Erbvertrag; § 2270 Absatz 3 BGB beim ... iSd § 2352 BGB. 14 Allerdings ist eine gesetzliche Vertretung zulässig siehe § 2347 BGB unter dem weiteren Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung. 15 OLG Hamm ...... Bamberger/Roth

S SACHsEN

https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/sn/6/8404.pdf
01.03.2017 - BGB). § 1964 BGB legt nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung dem. Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht aber nur für die Fälle auf, in denen der. Fiskus als gesetzlicher Erbe oder Vorerbe(§ 2105 BGB) in Betracht kommt.

Publikationen bis Oktober 2017 - Juristische Fakultät

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/marotzke/zur%20perso...
19.05.2011 - Bearbeitung der §§ 1967 - 1974 BGB (jetzt Dutta), der §§ 1975 - 2017. BGB (jetzt Dobler) u. der §§ 2058 - 2063 BGB (Marotzke) ist 2016 erschienen. 7. ..... JZ 2015, 597 – 606. Vorgetragen im Rahmen des von der Fakultät für Rechtswissenschaft


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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2105 Gesetzliche ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die Vorschrift bildet das Pendant zu § 2104 BGB. Sie ergänzt die hinsichtlich der Person des Vorerben unvollständige Anordnung einer Nacherbfolge. Weil das BGB keine herrenlose (ruhende) Erbschaft kennt, muss der Platz des Vorerben notwendig besetzt sein

BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben - NWB Datenbank

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19.07.2002 - 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben [1]. (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein s

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2106 BGB - AOK - Service für Unternehmen: PRO Personalrecht online

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ZIP 2010, 2105 - ZIP - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

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ZIP 2010, 2105. RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2010RechtsprechungInsolvenz- und SanierungsrechtInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130; BGB §§ 182, 183, 184, 185;


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2105

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2105 BGB
    § 2105 Abs. 1 BGB oder § 2105 Abs. I BGB
    § 2105 Abs. 2 BGB oder § 2105 Abs. II BGB

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