§ 2076 BGB, Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Paragraph 2076 Bürgerliches Gesetzbuch

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.


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9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69359535/zrV_2017_skript6.pdf
1. Regeln für Verfügungen im Allgemeinen a) Wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio), § 2084 BGB b) Teilweise Unwirksamkeit, § 2085 BGB c) Ergänzungsvorbehalt, § 2086 BGB. 2. Regeln für Zuwendungen a) Begünstigte, §§ 2066-2073 BGB b) Bedingungen, §

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https://www.contissa.de/media/rundschreiben_02-17.pdf
01.01.2017 - Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit. 3,20 E/m“ monatlich bewertet werden. Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltver- ordnung vom 21.11.2016 (BGB 2076 Teil I S. 2637). Basiszinssätze. Der Basiszins

7: Gewillkürte Erbfolge IV – Auslegung und ... - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung7.pdf
Regeln für Zuwendungen a) Begünstigte, §§ 2066-2073 BGB. -. „Gesetzliche Erben“, § 2066 BGB. -. „Verwandte“, § 2067 BGB. -. „Kinder“, § 2068 BGB. -. Abkömmlinge, § 2069 BGB. -. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, § 2077 BGB, § 10 Abs. 5 LPartG b) Bedingu

Gemeinschaftliches Testament §§ 2265 ff BGB - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/07/L%C3%B6sung-Fall-2-Ehegatt...
2066 - 2076 BGB: bedachte Personen sind unklar, b). §§ 2087 - 2099 BGB: Inhalt der Erbeinsetzung ist unklar. 5. Grundsatz der wohlwollenden Auslegung § 2084 BGB. Es ist diejenige Auslegung zu wählen, die zur Wirksamkeit der Verfügung führt. Es muss jedoc

Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/downloads/GOMILLE...
Edition 2015, Verlag C.H. Beck. 4.) Kommentierung der §§ 2064 bis 2068 BGB, in: Beck-Online.Großkommentar zum. Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), herausgegeben von Beate Gsell, Wolfgang Krüger,. Stephan Lorenz und Jörg Mayer, seit 1. Edition 2017, Verlag C.H


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2076 Bedingung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert. A. Allgemeines

BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2076/
Abschnitt 3: Testament. Titel 1: Allgemeine Vorschriften. § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten. Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der D

Auslegungsregeln im BGB für ein unklares Testament

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/auslegungsregeln.html
„Gesetzliche Erben“ sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden, § 2066 BGB. „Verwandte“ sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, § 2076 BGB. Hat der Erblasser seine „Kinder“ als E

Zurechnung der Kenntnis des Betriebsveräußerers von ...

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Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der …

NJW 1987, 2076: Mithaft des Verkäufers beim finanzierten ...

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw87_2076.htm
Heute noch wichtiges Problem in der z.T. durch Gesetzesänderungen überholten Entscheidung ist die Frage, ob ein Bürge, der sich für die Rückzahlung eines Darlehns verbürgt hat, auch für die Rückzahlung der Darlehnssumme aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften › § 2076

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2076 BGB
    § 2076 Abs. 1 BGB oder § 2076 Abs. I BGB

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