(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
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https://www.rg1.rw.fau.de/files/2017/11/korrekturhinweise-erbrechtsklausur.pdf
Anmerkung: Die vollen 2 Rohpunkte sind für die Prüfung des § 2279 II i.V.m. § 2077 I S. 1. BGB nur zu vergeben, wenn erkannt wird, dass es sich bei § 2077 BGB um eine Zweifelsrege- lung handelt. III. Widerruf gem. §§ 2254, 2258 I BGB (16 Rohpunkte). Das
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/erb/erb17.pdf
Die Erblasserin verstarb am 14. 10. 2000. Die Bet. zu 1 ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht als Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Bet. zu 2 hält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam und verweist zusätzl
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/3W673_.09a.pdf
Das Fehlen einer § 2077 BGB entsprechenden Regelung im. Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) steht, wenn die Ehe vor der. Wende geschieden wurde und der Erblasser nach dem Bei- tritt verstorben ist, einer Auslegung des unter der Gel- tung des ZGB errichteten Ei
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung8.pdf
aa) Gegenstandslosigkeit (z.B. § 1923 Abs. 1 BGB) bb) Widerruf, §§ 2253 ff. BGB cc) Zuwendungen an Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner,. §§ 2077 BGB, 10 Abs. 5 LPartG. 3. Teilunwirksamkeit, § 2085 BGB. - favor testamenti, vgl. auch § 2084 BGB. -. Geg
http://www.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/seif/Do...
Nach §§ 2268 Abs. 2, 2077 Abs. 3 BGB hätte das gemeinschaftliche. Ehegattentestament trotz der Scheidung der Eheleute nur wirksam bleiben können, wenn anzunehmen wäre, dass Ines und Franz Keller diese Verfügungen auch für den Fall der. Scheidung hätten t
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung. Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der ...
http://www.iww.de/ee/archiv/familienrecht-so-wirkt-sich-die-scheidung-auf-verfu...
04.12.2008 - Wie in der zuvor besprochenen Entscheidung des OLG München zum Erbvertrag auf Seite 203 f. in diesem Heft, wird mit Rechtskraft der Scheidung auch eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2077/
20.07.2017 - 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung. (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst word
http://www.rechtsanwalt-news.de/erbrecht/gemeinschaftliches-testament-zwischen-...
10.12.2008 - 2268 BGB lautet: § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung. (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liege
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102709-darf-das-nachlassg...
26.08.2010 - Gemäß § 2279 II BGB sind die Testamentsvorschriften des § 2077 BGB leider auch für den notariellen Erbvertrag unter Ehegatten anwendbar. Laut § 2077 I BGB wird der Vertrag mit Rechtskraft der Scheidung, aber auch schon zuvor, wenn der Erblas