Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/erb/erb11.pdf
Leitsätze: a) § 28 II FGG setzt voraus, daß die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf einer anderen Beurteilung der streitigen Rechtsfrage beruht; in dieser Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dazu nicht aus. b) Eine Vorlagepflic
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153200A.pdf
sprechend der Bedingung verhält (§ 2075 BGB). beispiel: Auflösende bedingung. Der unverheiratete A hat seine lebensgefährtin b zur Alleinerbin eingesetzt unter der be dingung, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren nach seinem Tod nicht wiederverhei rat
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69568547/zrV_2017_skript7.pdf
2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) bb) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedingter. Vollerbe (Bedingung: Versterben ohne erneute Heirat). V. Wechselbezügliche Verfügungen. 1. Begriff, § 2270 Abs. 1 BGB. 2. Auslegungsregel des § 22
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung9.pdf
a) Auflösend bedingter Vollerbe, vgl. § 2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) b) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedingter. Vollerbe (Bedingung: Versterben ohne erneute Heirat). V. Wechselbezügliche Verfügungen. 1. Begriff, § 2270
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
(„deshalb“). Jedenfalls hat V den Wunsch, dass S den Hof auf Dauer bewirtschaftet. Man könnte deshalb erwägen, ob die Bestimmung zum Alleinerben durch die Bewirtschaftung des Hofes auflösend bedingt ist, § 2075 BGB. Hiergegen spricht aber der Wortlaut. D
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Im Falle des § 2075 BGB, der von der Zulässigkeit auflösender Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen ausgeht, handelt es sich grds. um eine Auslegungsregel. Es ist deshalb von einer Auslegungsregel auszugehen, da § 2075 BGB dem Willen des Erblassers
https://www.zip-online.de/heft-44-2008/zip-2008-2075-keine-haftung-des-geschaef...
Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB …
http://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=48
21.05.2013. Notarielles Berufsrecht • Beurkundungsverfahren • Verein • Grundbuchrecht. BeurkG § 10 Abs. 1 • BeurkG § 40 • BNotO § 20 • DONot § 26 • GBO § 19 • BGB § 54 - DNotI-Abrufgutachten Nr. 120813. Angabe des materiell Beteiligten im Beglaubigungsve
https://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung-lightbox.638+M5e495fbafbc.0.ht...
18.08.2009 - Hat der Erblasser ein solches Verhalten für eine unbestimmte Zeit auferlegt, handelt es sich im Zweifel um eine auflösende Bedingung ( § 2075 BGB), die ... Unter § 2075 BGB fallen vor allem so genannte Verwirkungsklauseln (Staudinger/Otte aa
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2075/
2075 Auflösende Bedingung. Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun ledigl