§ 2075 BGB, Auflösende Bedingung
Paragraph 2075 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

FGG § 28 II ; BGB §§ 2075 , 2113 ff - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/erb/erb11.pdf
Leitsätze: a) § 28 II FGG setzt voraus, daß die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf einer anderen Beurteilung der streitigen Rechtsfrage beruht; in dieser Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dazu nicht aus. b) Eine Vorlagepflic

Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen Werden können

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153200A.pdf
sprechend der Bedingung verhält (§ 2075 BGB). beispiel: Auflösende bedingung. Der unverheiratete A hat seine lebensgefährtin b zur Alleinerbin eingesetzt unter der be dingung, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren nach seinem Tod nicht wiederverhei rat

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69568547/zrV_2017_skript7.pdf
2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) bb) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedingter. Vollerbe (Bedingung: Versterben ohne erneute Heirat). V. Wechselbezügliche Verfügungen. 1. Begriff, § 2270 Abs. 1 BGB. 2. Auslegungsregel des § 22

Gemeinschaftliches Testament - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung9.pdf
a) Auflösend bedingter Vollerbe, vgl. § 2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) b) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedingter. Vollerbe (Bedingung: Versterben ohne erneute Heirat). V. Wechselbezügliche Verfügungen. 1. Begriff, § 2270

Lösungshinweise Fälle 18 und 19.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
(„deshalb“). Jedenfalls hat V den Wunsch, dass S den Hof auf Dauer bewirtschaftet. Man könnte deshalb erwägen, ob die Bestimmung zum Alleinerben durch die Bewirtschaftung des Hofes auflösend bedingt ist, § 2075 BGB. Hiergegen spricht aber der Wortlaut. D


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2075 Auflösende ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Im Falle des § 2075 BGB, der von der Zulässigkeit auflösender Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen ausgeht, handelt es sich grds. um eine Auslegungsregel. Es ist deshalb von einer Auslegungsregel auszugehen, da § 2075 BGB dem Willen des Erblassers

ZIP 2008, 2075 - ZIP - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

https://www.zip-online.de/heft-44-2008/zip-2008-2075-keine-haftung-des-geschaef...
Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB …

Gutachten - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=48
21.05.2013. Notarielles Berufsrecht • Beurkundungsverfahren • Verein • Grundbuchrecht. BeurkG § 10 Abs. 1 • BeurkG § 40 • BNotO § 20 • DONot § 26 • GBO § 19 • BGB § 54 - DNotI-Abrufgutachten Nr. 120813. Angabe des materiell Beteiligten im Beglaubigungsve

Verwirkungsklausel für Zuwiderhandeln gegen letztwillige Anordnung ...

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18.08.2009 - Hat der Erblasser ein solches Verhalten für eine unbestimmte Zeit auferlegt, handelt es sich im Zweifel um eine auflösende Bedingung ( § 2075 BGB), die ... Unter § 2075 BGB fallen vor allem so genannte Verwirkungsklauseln (Staudinger/Otte aa

BGB § 2075 Auflösende Bedingung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2075/
2075 Auflösende Bedingung. Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun ledigl


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften › § 2075

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2075 BGB
    § 2075 Abs. 1 BGB oder § 2075 Abs. I BGB

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