Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Armgardt, Der Kondiktionsausschluss des § 817 S.2 BGB im Licht der neusten Rechtsprechung des BGH, NJW 2006, 2070 – 2073; Freund/Stölting, Gebrauchtwagenfalle im neuen Schuldrecht – Auswirkungen des Rücktrittsfolgenrechts auf das Bereiche
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16525/1/Schauer_Michael.pdf
2073 BGB. Diese Vorschrift wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 20016 mit der Überschrift „Mehrdeutige Bezeichnung“ versehen; danach gilt: „Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und läs
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69359535/zrV_2017_skript6.pdf
II. Besondere erbrechtliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln. 1. Regeln für Verfügungen im Allgemeinen a) Wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio), § 2084 BGB b) Teilweise Unwirksamkeit, § 2085 BGB c) Ergänzungsvorbehalt, § 2086 BGB. 2. Regeln für
https://d-nb.info/103361260x/04
I. Rechtsprechung zu § 2073 BGB. 41. 1. Einsetzung der „Luisenstiftung". 41 a) Die Entscheidung. 41 b) Eigene Stellungnahme. 43. 2. Einsetzung der „Elisabetha M." 44 a) Die Entscheidung. 44 b) Eigene Stellungnahme. 46. 3. Einsetzung der „Kriegsversehrten
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung7.pdf
II. Besondere erbrechtliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln. 1. Regeln für Verfügungen im Allgemeinen a) Wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio), § 2084 BGB b) Teilweise Unwirksamkeit, § 2085 BGB c) Ergänzungsvorbehalt, § 2086 BGB. 2. Regeln für
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Hier könnte § 2073 BGB eingreifen. Läge er vor, wären E und N gleichermaßen Erben. Bei § 2073 BGB handelt es sich jedoch um eine. Auslegungsregel, die nur dann anzuwenden ist, wenn sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt. Hier liegt
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2073-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Rz. 13 Die Regelung des § 2073 BGB ist nicht heranzuziehen, wenn der Erblasser den Personenkreis genau bezeichnet, aus welchem ein Dritter den Bedachten später auswählen soll. Hat der Erblasser einen Losentscheid über die Erbenstellung vorgesehen, so gil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2073/
Titel 1: Allgemeine Vorschriften. § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung. Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleiche
https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=CUST000008644&psml=sammlung.ps...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 2104 E1860, § 2105 E1860, § 2073 SächsBGB, § 2106 E1860, § 2072 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 2066-2073, J.
http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 2072 SächsBGB, § 2071 SächsBGB, § 2070 SächsBGB, § 2068 SächsBGB, § 2066 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 2066-2073 ...