§ 2059 BGB, Haftung bis zur Teilung
Paragraph 2059 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.


(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Da dem Ehegatten aber als Erbe gemäß § 1932 Abs. 1 BGB ein zusätzliches Recht auf die (notwendigen) Haushaltsgegenstände zusteht, ist diese Variante meist ungünstiger für den überlebenden Ehegatten. Hatten die .... Mehrere Erben haften als Gesamtschuldne


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Erbengemeinschaft

http://www.mackenzie.de/attachments/article/12/erbr_erbengemeinschaft__haftung....
04.07.2009 - Abs. 1 BGB. - bei einer Erbengemeinschaft: die Miterben können nach § 2059 Abs. 1 BGB die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen bis zur Teilung des Nachlasses verweigern; diese Einrede greift nur vor der Teilung des

Vollstreckung in Nachlassfällen nach Erbschaftsannahme

http://www.fh-guestrow.de/Personen/206/Nachlass.pdf
Nachlasses (zu den Ausnahmen siehe § 2060 BGB). § 2059 I 1 BGB belegt, dass die Erben bis zur Erbauseinandersetzung Nachlass- gläubigern gegenüber nur mit ihrem Erbanteil haften; eine Vollstreckung von Nach- lassgläubigern in ihr (sonstiges) Eigenvermöge

Erbenhaftung - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/07/L%C3%B6sung-Fall-4-Ein-H%C...
Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt: Der Erbe verwaltet selbst. 3. Vertrag. Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger. 4. Einrede des ungeteilten Nachlasses bei Miterbengemeinschaft, § 2059 BGB. 5. S

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017957/zrV_2017_skript12.pdf
BGB. 1. Gesamtschuldnerische persönliche Haftung, § 2058 BGB. 2. Vorläufig beschränkte Haftung bis zur Teilung, § 2059 BGB. 3. Haftung nach der Teilung, § 2060 BGB. Fall 19 (vgl. Leipold, Erbrecht, Fall 28):. Adalbert hinterlässt bei seinem Tod als Erben

Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/57/26/5d/9783941586260_inh.pdf
Teleologische Bewertung des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. 91. 4. Stellungnahme zum Begriff der Nachlassteilung. 92 a) Das Problem der anfänglichen Überschuldung des. Nachlasses. 92 b) Zumutbarkeit der Beweisführung für die Miterben. 93. 5. Folgerung: Definitio


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2059 Haftung bis ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Dabei ist allg. anerkannt, dass die Erbengemeinschaft für die Annahme einer Teilung i.S.d. § 2059 BGB nicht hinsichtlich sämtlicher Nachlassgegenstände aufgehört haben muss zu existieren. Ebenso bedeutet die Verteilung einiger, selbst wertvoller Nachlass

Haftung der Miterben für Nachverbindlichkeiten | Advocatio

https://www.advocatio.de/haftung_des_miterben_fuer_nachlassverbindlichkeiten.ht...
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB). Dies schließt nicht das Recht der Nachlassgläubiger aus, die

BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2059/
20.07.2017 - 2059 Haftung bis zur Teilung. (1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassver

Haftung des Miterben für Schulden und Nachlassverbindlichkeiten

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/haftung-miterbe.html
2059 BGB ermöglicht dem Miterben jedoch in dieser Phase bis zur Teilung des Nachlasses eine Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlass, § 2059 Abs. 1 BGB. Um diese Haftungsbeschränkung für sich in Anspruch nehmen zu können, muss der Miterb

Erbengemeinschaft – FAQ - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbengemeinschaft-faq_001282.html
05.02.2008 - 2059 BGB), d. h. die Nachlassgläubiger können die Leistung sogar von einem Miterben allein fordern (vgl. § 421 BGB)! In diesem Fall hat allerdings ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Anteil zu erfolgen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern › § 2059

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2059 BGB
    § 2059 Abs. 1 BGB oder § 2059 Abs. I BGB
    § 2059 Abs. 2 BGB oder § 2059 Abs. II BGB

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