(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zporep/BGH_J...
BGB § 2032; ZPO § 50 I. Die Erbengemeinschaft ist weder ... NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543 = JuS 2005, 946 [Karsten Schmidt]) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. BGH, Beschluß vom 17. ... entspricht dabei dem Begriff der Rechtsfähigkeit,
http://www.mackenzie.de/attachments/article/12/erbr_erbengemeinschaft__haftung....
04.07.2009 - 2060 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. - ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder einen Insolvenzplan beendigt worden ist, § 2060 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. - der Miterbe selbst ein Aufgebotsverfahren nach § 2061 BGB durchgeführt hat. Für
https://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2012ws/Loesung_F1_Haftung_Eltern.pdf
27.02.2013 - sicherungspflichten (BGH NJW 2010, 2061:„Der Sommer meines Lebens“). 1. ... BGH NJW 2010, 2061:Inhaber hätte Anschluss zusätzlich durch ... Klausurenwerkstatt 27.02.2013. B. Anspruch T gegen P gem. §§ 97 II, 15 II, 19a UrhG, 832. I BGB. I. A
http://www.tanck.de/downloads/3_ZErb_6_2001_194.pdf
ordnet gemäß § 2058 BGB nunmehr eine unbeschränkte, le- diglich nach §§ 2061 ff BGB beschränkbare und grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung des Miterben an. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, dann steht ihm aber zumindest in. Höhe seines or
https://www.iww.de/erbbstg/musterfaelle/checkliste-erbengemeinschaft-40-wichtig...
1924, 1931 bgb). Ebenso kann eine Erbengemeinschaft durch gewillkürte. Erbfolge aufgrund eines testaments (§§ 1937, 1941, 2064 ff. bgb) oder eines ..... Vermögen, zu dem nunmehr auch der Anteil am nachlass gehört. §§ 2060, 2061 bgb zählen fälle auf, in d
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Das Privataufgebot des § 2061 BGB setzt die Aufforderung an die Nachlassgläubiger voraus, ihre Forderung binnen sechs Monaten bei dem auffordernden Miterben oder dem Nachlassgericht anzumelden (Abs. 1 S. 1). Jeder Miterbe, also – anders als bei § 2060 Nr
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2061/
20.07.2017 - Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern. § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger. (1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2061&bes_id=2...
Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 BGB sowie der sich daraus ergebenden .... 12. Inkrafttreten. Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Runderlass vom
https://www.juris.de/jportal/prev/jzs-RPFLEGER-1995-10-0426-1-L-033
Datum: 1995. Beschreibung: LG Deggendorf | 1 AR 1/95 v. 22.03.1995. Beschluss | ZPO § 946; ZPO § 990; BGB § 2061 ZPO § 946; ZPO § 990; BGB § 2061 (Aufgebot der Nachlaßgläubiger) LG Deggendorf, Beschluß vom 22.3.1995, 1 AR 1/95 Für das Aufgebotsverfahren
https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=CUST000009167&psml=sammlung.ps...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 2062 SächsBGB, § 2063 SächsBGB, § 2061 SächsBGB, § 2064 SächsBGB, § 2065 SächsBGB. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 2061-2065, N.