§ 2064 BGB, Persönliche Errichtung
Paragraph 2064 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.


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Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Gewillkürte Erbfolge. a) Testament. Ein Testament kann nur höchstpersönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Eine Vertretung ist unzulässig. Das führt dazu, dass auch eine Bestimmung, welche Dritten die Entscheidung über die Erbfolge überlässt unzulässig i

Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
BGB), das Testament (§§ 2064 ff. BGB) und der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). Dabei geht es um einen Anspruch derjenigen, welche nach den gesetzlichen Regeln Erben würden. 3. Schuldrecht. Schuld- und Sachenrecht betreffen das Vermögensrecht. Das Schuldrec


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Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
1. Minderjähriger. → unter 16 Jahren: testierunfähig. → 16 – 18 Jahre: nur öff. Test., §§ 2229 II, 2232, 2247 IV BGB. Sonderfall: Erbvertrag, § 2275 I BGB. 2. Testierunfähigkeit, § 2229 IV BGB. → Abgrenzung zu § 1903 II BGB ! II. Höchstpersönlichkeit, §§

Grundkurs BGB I – WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV ...

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Kleiner_BGB-Test_IV__Stell...
Regeln über die Vornahme von Rechtsgeschäften finden auf geschäftsähnliche Handlungen wie Mahnung oder Aufforderung nach § 108 II BGB etc. entsprechende Anwendung.] ○ Die Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen Geschäften [z. B. § 1311 BGB,

Prüfungsstruktur der Stellvertretung §§ 164 ff

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
BGB. A. Voraussetzungen. I. Zulässigkeit der Stellvertretung. 1. Rechtsgeschäftliches Handeln. (nicht gegeben bei: Realakten, deliktischen Handlungen etc.) 2. Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte. (Bsp.: Ehe § 1311 BGB; Testament § 2064 BGB). II. Abg

Vorlesung BGB AT - PPT Teil 2

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
RG kann auch aus mehreren WE bestehen z.B. Vertrag, kann aber auch zusätzliche Elemente enthalten, z.B.. Einigung und Übergabe bei § 929 BGB. Vertrag = zwei korrespondierende WE einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 2064 BGB),. Vollmacht (§ 164 BGB) .

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69011727/zrV_2017_skript3.pdf
I. Die Testierfreiheit und ihre Schranken. 1. Testierfreiheit, § 1937 BGB a) Begriff und Inhalt b) Schutz der Testierfreiheit aa) Keine vertragliche Verpflichtung, § 2302 BGB bb) Materielle und formelle Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 f., 2274 BGB cc) Wide


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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2064 Persönliche ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die Vorschrift des § 2064 BGB bezieht sich lediglich auf die letztwillige Verfügung in Form eines Testaments. Sie gilt sowohl für das Einzel- als auch für das gemeinschaftliche Testament. Gleichlautende Vorschriften finden sich jedoch auch für den Erbver

Kommentierung zu § 2064 BGB –Persönliche Errichtung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-1/Persoenliche-Errichtung
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§ 2064 BGB Persönliche Errichtung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2064-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2064 BGB Persönliche Errichtung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2064 BGB - Persönliche Errichtung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/2064.html
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten. ...

§ 2064 BGB Persönliche Errichtung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93736.htm
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften › § 2064

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2064 BGB
    § 2064 Abs. 1 BGB oder § 2064 Abs. I BGB

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