Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
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https://www.jura.uni-frankfurt.de/69359535/zrV_2017_skript6.pdf
II. Besondere erbrechtliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln. 1. Regeln für Verfügungen im Allgemeinen a) Wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio), § 2084 BGB b) Teilweise Unwirksamkeit, § 2085 BGB c) Ergänzungsvorbehalt, § 2086 BGB. 2. Regeln für
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung7.pdf
1. Regeln für Verfügungen im Allgemeinen a) Wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio), § 2084 BGB b) Teilweise Unwirksamkeit, § 2085 BGB c) Ergänzungsvorbehalt, § 2086 BGB. 2. Regeln für Zuwendungen a) Begünstigte, §§ 2066-2073 BGB. -. „Gesetzliche
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Erbrecht-1922-2385-27-35-BeurkG-9783...
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 10: · Erbrecht §§ 1922-2385, §§ 27-35 ..... Soweit nach den Auslegungsregeln der §§ 2066 ff. diejenigen. Personen bedacht sind, die zum ... Gebärmutter einer Frau konnten die Verfasser des BGB noc
http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil5.pdf
Vertiefung Erbrecht. WS 2004/2005. Prof. Dr. Martin Lipp b. Bestimmung des Bedachten (§§ 2066ff., 2087ff. BGB). - §§ 2069, 2074, 2108 II BGB. Fall 14. Testament des E. F = Alleinerbin. S = Nacherbe, wenn F binnen 5 Jahren nach. Tod des E heiratet. E ✞. F
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/2W1848.01.PDF
kommt der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 Abs. 2 ZPO Vorrang vor einer Notgeschäftsführerbestellung nach § 29 BGB analog zu. OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2001 - 2 W 1848/01 -. ³. ³. ³. ³. ³. ³. ³. ³ Oberlandesgericht. ³. ³. ³. ³ Dres
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Durch die Regelung des § 2066 BGB erhält eine Zuwendung an die "gesetzlichen Erben" auch dann einen eindeutigen Sinn, wenn nicht eindeutig ermittelt werden kann, wen der Erblasser zu seinen gesetzlichen Erben rechnete, vor allem in den Fällen, in denen s
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/erben.html
Um für solche Fälle Klarheit zu schaffen, enthält das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 2066 BGB eine Ergänzungs- und Auslegungsregel. Danach sind bei der Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne jede weitere Bestimmung diejenigen Personen nach dem Verhäl
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2066/
2066 Gesetzliche Erben des Erblassers. 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zurzeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedac
http://wiki.hs-schmalkalden.de/WIPR4Testament
08.04.2014 - Ergeben sich hinsichtlich der bedachten Person Zweifel, dann können diese beseitigt werden, indem der Inhalt des Testaments gem. den Regelungen der §(die Zeichen § 2066 BGB sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) ausgelegt w
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?74294-%C2%A7-2066-BGB
12.08.2014 - Richter schreibt mir das nach § 16 II RpflG zu, ich schreibe zurück, dass das m.E. ein Fall des § 2066 BGB ist. Nun bekomme ich die Sache wieder zurück: "M.E. ist die letztwillige Verfügung so auszulegen, dass es dem Erblasser nur auf die Au