§ 1951 BGB, Mehrere Erbteile
Paragraph 1951 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.


(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.


(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.


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BAG BGB § 620 Aufhebungsvertrag, §§ 305 , 242 , § 620 Probearbe

http://www.landmaschinenverband-nb.de/_data/S009/anlagen/K%C3%BCndigung.doc
2. 1999 zum 30. 6. 1999 aufgelöst worden ist. Der 1951 geborene Kl. war seit 1. 9. 1998 bei der bekl. Stadt als Angestellter der Datenverarbeitung für die Projektgruppe „Finanz 2000“ im Dezernat Finanzen und Liegenschaften in Vergütungsgruppe IV a BAT-O


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Erbrecht - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Burandt-Erbrecht-9783406657528_12032...
03.03.2014 - 1951 BGB 10. Najdecki. 143. Druckerei C.H. Beck. Burandt/Rojahn, Erbrecht (KuKo 65) ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 03.03.2014 durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das ü

Otto Palandt zum Gedächtnis 1.5.1877 - 3.12.1951 - Kritische Justiz

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Anhang IV - Regierungsrat des Kantons Zürich - Kanton Zürich

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Rechenschaftsbericht des Vorstand TTC 1951 Altenstadt

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Rechenschaftsbericht des Vorstand TTC 1951 Altenstadt. 8 ist eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen. 156. Amtsgerichts in Friedberg notwendig. Laut § 27 BGB ist es. 157 auch Aufgabe der Mitgliederversammlung den Vorstand in. 158 seiner St

Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - ZaöRV

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hof; BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; BGBl. I, II. Bundesgesetzblatt Teil I bzw. II; BGH. Bundesgerichtshof; BGHStr. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Str. BGHZ. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen; BVerfG. Bundesverfas- sungsgericht


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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1951 Mehrere ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
A. Allgemeines. Rz. 1. Ausgehend von der Unteilbarkeit der Ausschlagung (§ 1950 BGB) wird mit § 1951 BGB die Teilbarkeit mehrerer Erbteile statuiert und damit das Wahlrecht des § 1948 BGB erweitert.

Annahme und Ausschlagung | Wirksamkeit einer Teilausschlagung

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01.04.2005 - Eine Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Abs. 3 BGB ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatze

§ 1951 BGB Mehrere Erbteile - Erbrecht

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Gesetzestext § 1951 BGB Mehrere Erbteile - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1951

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1951 BGB
    § 1951 Abs. 1 BGB oder § 1951 Abs. I BGB
    § 1951 Abs. 2 BGB oder § 1951 Abs. II BGB
    § 1951 Abs. 3 BGB oder § 1951 Abs. III BGB

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