§ 1953 BGB, Wirkung der Ausschlagung
Paragraph 1953 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.


(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.


(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


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Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
2263 BGB. Nr. 4: die Ermittlung der Erben ( - durch öffentliche Bekanntmachung, nicht durch. die Einschaltung meist kostspieliger privater Erbenermittler - ). Nr. 5: die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht


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Erbschaftserwerb - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung13
(1) Rechtsgeschäftliche Stellvertretung. (2) Gesetzliche Vertretung Minderjähriger, §§ 1643 Abs. 2,. 1822 Nr. 2 BGB. (3) Ausschlagung für den nasciturus (§ 1912 Abs. 2 BGB) gg) Teilausschlagung; mehrere Berufungsgründe, §§ 1948, 1950 f. BGB c) Wirkung, §

Skript Annahme und Ausschlagung

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verübt, noch ist die Sache als abhanden gekommen anzusehen, so dass bereits erfolgte. Veräußerungen nicht an § 935 scheitern.12. 9 Brox/Walker, ErbR, 23. Aufl. 2009, Rn. 309. 10 Vgl. Staudinger/Marotzke, 2008, § 1959 Rn. 12. 11 HK-BGB/Hoeren, 6. Aufl. 20

Erbrecht Vorlesung 9 - Uni Trier

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26.06.2015 - Da der Verlust der Erbenstellung auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt, §. 1953 BGB, wird rückwirkend der „vorläufige erbe“ zum Nichtberechtigten der. Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände. Die hM löst dies pragmatisch unter Anwe

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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BGB c) Wirkung, § 1953 BGB. 3. Annahme a) Zweck b) Voraussetzungen aa) Erbfall als frühester Zeitpunkt, § 1946 Abs. 1 BGB bb) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung cc) Kein Formerfordernis dd) Ablauf der Ausschlagungsfrist, § 1943 BGB. 4. Anfechtung

Ausschlagung der Erbschaft - Landesverband Berlin der ...

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automatisch auf den nächsten. Erbberechtigten über. Dies ist diejenige Person, die geerbt hät- te, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Schlagen alle Erben aus, fällt das. Erbe dem Staat zu (§ 1936 BGB). Fristen der Ausschlagung.


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1953 Wirkung der ...

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Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbscha

Rechtswirkung der Ausschlagung einer Erbschaft - Erbrecht-Ratgeber

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1953 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) formuliert als Rechtsfolge für die Ausschlagung einer Erbschaft, dass „der Anfall (der Erbschaft) an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt“. Derjenige, der also form- und fristgerecht eine Erbschaft ausschläg

§ 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung - Erbrecht

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Gesetzestext § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Ausschlagung einer Erbschaft - Notausstieg & Taktik | Erbrecht LAHN

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Schlägt der Erbe eine ihm angefallene Erbschaft aus, so wird er behandelt, als wäre sie ihm von Anfang an nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, “welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfa

BGB § 1953 Wirkung der Ausschlagung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 1953 Wirkung der Ausschlagung. (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1953

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1953 BGB
    § 1953 Abs. 1 BGB oder § 1953 Abs. I BGB
    § 1953 Abs. 2 BGB oder § 1953 Abs. II BGB
    § 1953 Abs. 3 BGB oder § 1953 Abs. III BGB

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