(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgeri...
Ausschlagungen sind in allen Fällen gebührenpflichtig. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung finden Sie in § 1954 ff. BGB. Hinweis bei minderjährigen / geschäftsunfähigen Erben: Ist ein Erbe minderjährig oder gesc
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ac8d1afd-c606-4249-b7fa-23cb895bdbf3/12139.pdf
21.09.2006 - Das Gesetz geht in §§ 1954 – 1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der An- nahme der Erbschaft aus, enthält jedoch dort keine besondere Bestimmung zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen. Rechtsprechung und Literatur
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_978.pdf
24.01.2016 - Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. (Amtlicher Leitsatz). BGB §§ 1954, 1956, 121. BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – IV ZB 39/14 (KG Berlin; AG. Berlin Mitte)1. I. Einleitung. Der Fall betrifft vordergründig die Frist bei der An
http://www.nonnenmacher.de/servlet/Download?language=1&document=1/2974189083140...
29.01.2009 - BGB möglich (BayObLG, Beschl. v. 29.01.1980 - BReg 3 Z 78/79 - MDR 1980, 492). Allerdings wird verbreitet darauf hingewiesen, dass sich Form und Frist der. Anfechtung nach den §§ 1954 f. BGB zu richten haben (Leipold in: MünchKomm. BGB, 4. A
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(a2nvuen2tirwwlqy0lq3wf4t))/Content/Pdf/Y-30...
28.07.2015 - BGB § 119 Abs. 2, § 1953, § 1954, § 1956. Leitsätze: 1. Die falsche Vorstellung eines Erben, eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung sei verjährt, betrifft die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich seines Bestandes an Aktiva und P
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/Ve...
Rechtsgrundlage: Analogie zu § 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch. (≠ gegen Hoheitsträger → grundrechtlicher Abwehranspruch). Tatbestandsvoraussetzungen: a) geschütztes Rechtsgut: insb. allg. Persönlichkeitsrecht (APR) als „sonstiges Recht“ i
http://www.iww.de/ee/archiv/anfechtung-anfechtungsgruende-und-fristbeginn-nach-...
03.11.2010 - Bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme sowie bei der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist gemäß § 1954 Abs. 1 und 2 BGB die sechswöchige Anfechtungsfrist zu ...
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
In der Lit. wird z.T. als weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 1954 BGB gefordert, dass dem Erben die Erbschaft auch bei fehlender Überschuldung unzumutbar sein muss, dieses widerspricht jedoch dem System der §§ 119 ff. BGB und ist mit der h.M. ab
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1954-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1954 BGB Anfechtungsfrist - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Bereut ein Erbe die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, kann er seine Erklärung möglicherweise anfechten. Nach § 1954 BGB dauert die Anfechtungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. ab Ende der Zwangslage bei arglistiger Täu
https://www.erbrecht-lahn.de/2015/08/11/anfechtung-der-anfechtung-muss-unverzue...
11.08.2015 - 1954 ff. BGB ermöglichen eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft – gleiches gilt für die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) – bei Vorliegen eines relevanten Grundes. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen