§ 1952 BGB, Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Paragraph 1952 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.


(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.


(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.


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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1952 Vererblichkeit ...

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Ausschlagungsrecht ist vererblich - Erbschaft ausschlagen

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausschlagungsrecht.html
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1952

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1952 BGB
    § 1952 Abs. 1 BGB oder § 1952 Abs. I BGB
    § 1952 Abs. 2 BGB oder § 1952 Abs. II BGB
    § 1952 Abs. 3 BGB oder § 1952 Abs. III BGB

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