§ 1957 BGB, Wirkung der Anfechtung
Paragraph 1957 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.


(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.


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Es ist gegenwärtig verstreut und lückenhaft in den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in den §§ 6 bis. 21 AGBGB, im Gesetz über die Oberaufsicht über milde Stiftungen vom 11. September 1907. (Amtsblatt Seite 555), in der Verordnung über Fa

Erbschaftserwerb - Uni Regensburg

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z. B. bei Unkenntnis der Ausschlagungsfrist. -. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB), z. B. über wertbildende Faktoren (Vermächtnis). -. Abgrenzung zum Motivirrtum: Irrtum über Wert des Nachlasses berechtigt nicht zur. Anfechtung cc) Erklärung und Form

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9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die

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(2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. § 1956 BGB, Anfechtung der Fristversäumung · § 1

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1957 BGB
    § 1957 Abs. 1 BGB oder § 1957 Abs. I BGB
    § 1957 Abs. 2 BGB oder § 1957 Abs. II BGB

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