§ 1960 BGB, Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
Paragraph 1960 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.


(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.


(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.


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Dokumentnummer: 11312 letzte Aktualisierung: 07.06.2002 ... - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/a7da9340-6e45-445f-83a2-387afd0cf44d/11312.pdf
07.06.2002 - email: dnoti@dnoti.de • internet: http://www.dnoti.de mr pool Gutachten/11312.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11312 letzte Aktualisierung: 07.06.2002. ZPO § 727; BGB § 1960. Umschreibung gegen den Nachlasspfleger aufgrun

Liegen die Voraussetzungen des § 1960 iVm § 1960 Abs. 1 BGB vor ...

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/3W1133.09._1.pdf
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen des § 1960 i.V.m. § 1960 Abs. 1. BGB vor, muss dem Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines. Nachlasspflegers auch dann stattgegeben werden, wenn im Nach- lass keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung des Pflegers v

BGH Urt. v. 26. Juni 1960 - V ZR 68/65, BGHZ 45, 376 Leitsatz - Uni Trier

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Schadensersatzanspruch weder aus § 325 BGB noch aus § 326 BGB zustehe. Es hält den Vertrag v. 6. 10. 1960, aus dem der Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, für nichtig, weil § 6 dieses Vertrages wegen der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur Übereign

Auskunftsrecht Erbe - Hans, Dr. Popp & Partner

http://www.hans.de/media/download_gallery/Auskunftsrecht_Erbe.pdf
Erbe. Nachlassverwalter. Vorschrift: §§ 1890, 1915, 1975, 1988 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB. Auskunftsanspruch. Berechtigter Verpflichteter. Auskunft über den. Nachlassbestand. Erbe. Nachlasspfleger. Vorschrift: §§ 1890, 1950, 1960 BGB e.V. nach § 260

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Bassenge / Palandt ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Palandt-Buergerliches-Gesetzbuch-BGB...
4,5-, 5- od 6-fache der gesetzl Gebühren, nein (BGH NJW 00, 2669, 03, 2386, NJW-RR 04, 1145, Köln NJW. 98, 1960, Düss NJW-RR 07, 129); zu RVG 4 IV s Rn 58; Gehalt eines angestellten RA von netto monatl 610 od brutto 1300 DM, ja (ArbG Bad Hersfeld DB 99,


Webseiten zum Paragraphen

Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) - Aktuelles zum Erbrecht

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24.10.2017 - Stirbt ein Mensch, so tritt nach § 1922 BGB die sogenannte Universalsukzession ein. Dabei geht das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Erblassers auf einen oder mehrere Erben über....

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1960 Sicherung des ...

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Vor diesem Hintergrund ist mit § 1960 BGB eine Regelung geschaffen worden, die das Nachlassgericht verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt des Nachlasses zu ergreifen. Das Gesetz lässt allerdings eine entsprechende Nachlasssicherung nur zu,

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Gesetzestext § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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01.02.2005 - Die Frage, ob ein Erbe i.S. des § 1960 BGB unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Ermittlungen sind nur soweit zu erstrecken, dass sich beurteilen läs

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1960

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1960 BGB
    § 1960 Abs. 1 BGB oder § 1960 Abs. I BGB
    § 1960 Abs. 2 BGB oder § 1960 Abs. II BGB
    § 1960 Abs. 3 BGB oder § 1960 Abs. III BGB

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