§ 1958 BGB, Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Paragraph 1958 Bürgerliches Gesetzbuch

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.


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Faktische Vertragsverhältnisse/Vertragsschluss durch sozialtypisches ...

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Siber II (1943) 5; Hönn, Zur Problematik fehlerhafter Vertragsverhältnisse, ZfA 1987, 61-93; Larenz, Die Begründung von Schuldverhältnissen durch sozialtypisches Verhalten, NJW 1956, 1897; Lehmann, Faktische Vertragsverhältnisse, NJW 1958, 1-5; Scherner,


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BGH Urt. v. 05. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29 ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat80.pdf
Integrität handelt es sich gerade nicht um Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nach §183 BGB, sondern um eine ... Der zivilrechtliche Behandlungsvertrag ist nach §107 BGB allerdings weiterhin von der .... BGB Anm. 11; RGRK aaO.; OLG München, NJW 1958, 633

Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB

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Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB. Inaugural – Dissertation zur Erlangung der Würde eines doctor iuris der Juristischen Fakultät der Bayerischen Julius – Maximilians – Universität. Würzburg vorgelegt von. Katharina Parr aus Tauberbischofsheim. 2005 ...

01.01.1900 01.04.1953 01.07.1958 07.10.1949 01.04.1966 ...

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03.10.1990 - 01.01.1900. Inkrafttreten des BGB. Art. 1 Abs. 1 EGBGB. 24.05.1949. Gründung der BRD. Gleichberechtigungs- grundsatz, Art 3 GG. Übergangsfrist bis. 31.03.1953, Art 117 Abs. 1 GG. 01.04.1953. Fristablauf (Art 117 Abs. 1 GG), ohne entsprechend

Untitled - Bundesrat

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F ' l. Bundesrat – 195. Sitzung 4. Juli 1958. (A} Beschluß der Bundesregierung betreffend die. (B). Aufhebung der Richtlinien der Bundesregie- rung zu § 323 Abs. 3 des Lastenausgleichs- gesetzes (Drucksache 154/58) . . . . . . . Beschluß fassung: Zustimm

1 BGH, Urteil vom 17. 9. 1958 – V ZR 63/58 Leitsätze 1. Gesetz: BGB ...

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BGH, Urteil vom 17. 9. 1958 – V ZR 63/58. Leitsätze. 1. Gesetz: BGB §§ 164, 242. Rechtssatz: Zurückhaltung ist in der Annahme einer Anscheinsvollmacht bei wichtigen, gründliche Vorbereitung erfordernden und dabei nicht eilbedürftigen. Geschäften gebot en


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Kommentierung zu § 1958 BGB –Gerichtliche Geltendmachung von ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-1/Gerichtliche-Geltendmachung...
1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 1958 BGB, Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen ...

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1958
Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend

§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von ... - Erbrecht Ratgeber

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1958-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93629.htm
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

BGB § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1958/
20.07.2017 - ... und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts. § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1958

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1958 BGB
    § 1958 Abs. 1 BGB oder § 1958 Abs. I BGB

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