§ 1941 BGB, Erbvertrag
Paragraph 1941 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).


(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Jura Online - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB - Seite 1

https://jura-online.de/learn/erbvertrag-1941-2274-ff-bgb/2729/pdf
Page 1. Jura Online - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB - Seite 1. Page 2. Jura Online - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB - Seite 2.

8: Gewillkürte Erbfolge V – Unwirksamkeit und ... - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung8.pdf
c) Abweichungen von der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre. -. Nicht: § 117 Abs. 1 BGB (Scheingeschäft). -. Nicht: § 116 S. 2 BGB (Kenntnis geheimen Vorbehalts). -. Grund: Testament keine empfangsbedürftige Willenserklärung. -. Anwendbarkeit aber beim Erbv

Das Vermächtnis – ein Gestaltungsjuwel - IWW

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beschwert, nicht aber der bedachte Miterbe. 2. Grundlagen des Vermächtnisses. Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzu- setzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Legaldefinition). Das Vermächtnis kann durch Testament oder

Überblick 3: Der Aufbau des BGB - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRI-4F.pdf
Einführung in das Zivilrecht I. Vorlesung am 30.10.2007. Überblick 3: Der Aufbau des BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 ...

Vorlesung Erbrecht 2017 - LMU München - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/vorlesungerbr.pdf
10 Die gewillkürte Erbfolge, Teil 7: Erbvertrag (§§ 1941 I , 2274 ff BGB). A. Zweck, Arten und Rechtsnatur. I. Einseitiger und zweiseitiger Erbvertrag. II. Bindende und nichtbindende Verfügungen. III. Rechtsnatur. B. Abschluss. I. Persönliche Voraussetzu


Webseiten zum Paragraphen

§ 1941 BGB Erbvertrag Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93612.htm
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere.

§ 1941 BGB Erbvertrag - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1941-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1941 BGB Erbvertrag - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 1941 BGB, Erbvertrag - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1941
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1941 Erbvertrag ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1941 Erbvertrag. (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der ander

Kommentierung zu § 1941 BGB –Erbvertrag– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Erbvertrag
1941 Erbvertrag. (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1941

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1941 BGB
    § 1941 Abs. 1 BGB oder § 1941 Abs. I BGB
    § 1941 Abs. 2 BGB oder § 1941 Abs. II BGB

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