(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
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https://jura-online.de/learn/erbvertrag-1941-2274-ff-bgb/2729/pdf
Page 1. Jura Online - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB - Seite 1. Page 2. Jura Online - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB - Seite 2.
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung8.pdf
c) Abweichungen von der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre. -. Nicht: § 117 Abs. 1 BGB (Scheingeschäft). -. Nicht: § 116 S. 2 BGB (Kenntnis geheimen Vorbehalts). -. Grund: Testament keine empfangsbedürftige Willenserklärung. -. Anwendbarkeit aber beim Erbv
https://www.iww.de/ee/gestaltungspraxis/vermaechtnis-das-vermaechtnis-ein-gesta...
beschwert, nicht aber der bedachte Miterbe. 2. Grundlagen des Vermächtnisses. Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzu- setzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Legaldefinition). Das Vermächtnis kann durch Testament oder
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRI-4F.pdf
Einführung in das Zivilrecht I. Vorlesung am 30.10.2007. Überblick 3: Der Aufbau des BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 ...
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/vorlesungerbr.pdf
10 Die gewillkürte Erbfolge, Teil 7: Erbvertrag (§§ 1941 I , 2274 ff BGB). A. Zweck, Arten und Rechtsnatur. I. Einseitiger und zweiseitiger Erbvertrag. II. Bindende und nichtbindende Verfügungen. III. Rechtsnatur. B. Abschluss. I. Persönliche Voraussetzu
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93612.htm
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere.
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1941-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1941 BGB Erbvertrag - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1941
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1941 Erbvertrag. (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der ander
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Erbvertrag
1941 Erbvertrag. (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsch