§ 1944 BGB, Ausschlagungsfrist
Paragraph 1944 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.


(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.


(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.


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Merkblatt Erbschaftsausschlagung - Amtsgericht Mannheim

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Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Eine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht ist bei der gesetzlichen Erbfolge nicht zwingende Voraussetzung für den Beg

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Die Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung selbst kann entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden oder sie muss in öffentlich beglaubigter Form ( - beim Notar - ) abgegeben werden, §§ 1945 Abs. 1, 1955 BGB; Ausschlussfrist, § 1944 A


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Ausschlagung einer Erbschaft (gem. § 1942 ff. BGB)

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1944 Abs. 1 BGB grundsätzlich 6 Wochen ab dem. Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der. Erbe sich bei de

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung - DNotI

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11.08.2005 - BGB §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831. Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges Kind; Hemmung der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens; Volljährigkeit des Kindes vor Erteilung der Ge-

Anwaltskanzlei Sommerfeld

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Jahren (§ 2332 BGB). Der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch bei. Schenkungen des Erblassers an Dritte (§ 2325 BGB) besteht nur für. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall. Will man die Erbschaft ausschlagen, muss dies innerhalb von s

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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a) Bedeutung und Funktion b) Voraussetzungen aa) Berufungsgrund bb) Erbfähigkeit cc) Kein Erbverzicht. 2. Ausschlagung a) Zweck b) Voraussetzungen aa) Erbfall als frühester Zeitpunkt, § 1946 BGB bb) Amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, § 1945 Abs. 1

Ausschlagung der Erbschaft - Landesverband Berlin der ...

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genommen (§§ 1943, 1944 BGB). Die Rechtslage verlangt zwar eine ausdrückliche oder konklu- dente Erklärung des Erben, die den eindeutigen Willen erkennen lassen muss, die Erbschaft anzu- nehmen. Dennoch ist es für die. Erbschaftsannahme nicht erfor- derl


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Kommentierung zu § 1944 BGB ... - BGB Kommentar

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10.07.2015 - Die Frist beträgt nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB im Normalfall 6 Wochen ab dem Moment, in dem der Erbe zuverlässige Kenntnis davon hat, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe aus einem bestimmten Grund (gesetzliche Erbfolge oder letzt

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10.07.2015 - 1944 Ausschlagungsfrist. (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von To

§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist - Erbrecht

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Gesetzestext § 1944 BGB Ausschlagungsfrist - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kenntnis im Rahmen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ...

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Leitsatz 1. Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt gem. § 1944 Abs. 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt. 2. Die Kenntnis eines Bevollmächtigten muss sich der Erbe, wenn die Vollmacht die Regelung

Ausschlagung | Wann liegt Kenntnis des gesetzlichen Erben von ...

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01.05.2006 - Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist befristet, § 1944, § 1945 BGB. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung Ke


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    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1944

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1944 BGB
    § 1944 Abs. 1 BGB oder § 1944 Abs. I BGB
    § 1944 Abs. 2 BGB oder § 1944 Abs. II BGB
    § 1944 Abs. 3 BGB oder § 1944 Abs. III BGB

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