§ 1947 BGB, Bedingung und Zeitbestimmung
Paragraph 1947 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bayerischer Gewerkschaftsbund - Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung

http://library.fes.de/prodok/orgind/s000.pdf
Handwerk, Landwirtschaft und im öffentlichen Dienst / zsgest. und erl. von Karl Schmidt. - [Hof] : Bayerischer Gewerkschaftsbund, Ortsausschuss Hof, 1947. - 20 S. Signatur(en): A 98-8672. Ergänzungs-Satzung für die Gewerkschaft der Geistig und Kulturell

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Erbschaftserwerb - Uni Regensburg

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1947 BGB, Bedingung und Zeitbestimmung

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1947
Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. § 1946 BGB, Zeitpunkt f

§ 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93618.htm
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

§ 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1947-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 1947 BGB –Bedingung und Zeitbestimmung– im ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-1/Bedingung-und-Zeitbestimmung
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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1947 Bedingung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Ausschlagungserklärungen zugunsten Dritter sind nach §§ 158, 1947 BGB jedoch insgesamt unwirksam, wenn sie nur gelten sollen, wenn der begünstigte Dritte die Erbschaft auch erhält oder deren Annahme erklärt. Ausschlagungen zugunsten eines Dritten, wenn d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1947

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1947 BGB
    § 1947 Abs. 1 BGB oder § 1947 Abs. I BGB

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