(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgeri...
Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (bei dem Notar) abzugeben (§ 1945 BGB). Eine eigenständig verfasste Erklärung ist nicht wirksam! Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dbf48432-2332-4aa5-a9f5-47267f1a4fb9/14309.pdf
30.04.2008 - April 2008. BGB §§ 129, 1945; EGBGB Art. 11; BeurkG § 1; GBO § 29. Unterschriftsbeglaubigung unter Erbschaftsausschlagung durch Amtsnotar des Schweizer. Kantons Aargau. I. Sachverhalt und Frage. Entspricht eine Unterschriftsbeglaubigung unte
https://www.gartenfreunde-berlin.de/downloader.php?file=332de14ff12084434ad2972...
gen sein (§ 1945 BGB). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Erb- ausschlagungserklärung dem Nach- lassgericht am Wohnort des Aus- schlagenden vorliegt (§ 344 Abs. 7. FamFG). Die Erbausschlagungsfrist ver- längert sich auf sechs Monate. (§ 1944 Abs. 3 BGB
http://www.dorn-kraemer-partner.de/images/Erben_und_Vererben.pdf
Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. … § 1945 BGB. (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die Erklärung ist zur Niederschr
https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017944/zrV_2017_skript11.pdf
Vonselbsterwerb, § 1942 BGB a) Bedeutung und Funktion b) Voraussetzungen aa) Berufungsgrund bb) Erbfähigkeit cc) Kein Erbverzicht. 2. Ausschlagung a) Zweck b) Voraussetzungen aa) Erbfall als frühester Zeitpunkt, § 1946 BGB bb) Amtsempfangsbedürftige Will
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung13
Begünstigung anderweitiger potentieller Erben (z. B. eigene. Abkömmlinge). -. Ausschlagungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Erbe. -. Ausnahme: Fiskus, § 1942 Abs. 2 BGB b) Voraussetzungen aa) Erbfall als frühester Zeitpunkt, § 1946 BGB bb) Amtsempfangs
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1945-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1945 BGB Form der Ausschlagung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-1/Form-der-Ausschlagung
1945 Form der Ausschlagung. (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wi
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-1/Anfall-und-Ausschlagung-der-...
21.03.2015 - Die Ausschlagung der Erbschaft ist ein Gestaltungsrecht und an die Einhaltung einer Frist (§ 1944 BGB) und eine bestimmte Form (§ 1945 BGB) gebunden. Macht der Erbe form- und fristgerecht von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, gilt der Anfa
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/form-ausschlagung.html
Nach § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft nämlich immer mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Ze
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1945-form-der-aussch...
Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledige