Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
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http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1940 , 2193 I BGB zu beschweren. Der Erblasser kann nämlich gem. § 2193 I BGB bei der Anordnung einer Auflage lediglich deren Zweck festlegen, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, aber den Beschwerten überlassen.“ „Mit seiner
https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/exue-kurs/ls171103-meyer-pr...
Anspruchsgrundlage: §§ 1369 III, 1368, 985 BGB. B ist selbst nicht mehr Eigentümerin des Gemäldes, eventuell kann sie aber den Revokationsanspruch aus §§ 1369 III, 1368, 985 BGB geltend machen. .... Hingegen handelt es sich bei der Anordnung, das Manuskr
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
schuldrechtlicher Anspruch des kein Anspruch des Begünstigten,. Vermächtnisnehmers gegen sondern Verpflichtung des Erben, beschwerten Erben,§1939 BGB. § 1940 BGB. Vorausvermächtnis. Teilungsanordnung. Miterbe erhält Gegenstand vorne- innerhalb der Nachla
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
Hochschule für. Wirtschaft und Recht Berlin. Berlin School of Economics and Law. Fachbereich Rechtspflege. Die Entwicklung des Sorgerechts der Mütter nichtehelicher Kinder in Deutschland vom Inkrafttreten des BGB bis heute. Tatjana Berg. Susanne Sonnenfe
http://www.uni-goettingen.de/en/76480.html
925 II BGB). Zulässig und sinnvoll dürfte es allerdings sein, den zukünftigen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung. (§ 883 BGB) abzusichern. 2. Die Kandidaten haben sich mit den unterschiedlichen erbrechtlichen Mögl
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung6.pdf
BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. -. Gesetzliche Erbfolge, wie wenn Enterbter nicht vorhanden wäre. (Berufung zu Erben, Höhe der Erbteile). -. Eintritt von Abkömmlingen, soweit diese nicht ihrerseits enterbt. 4. Vermächtnis, §
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
I. Überblick. 1. Typenzwang, §§ 1937 ff. BGB. 2. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. 4. Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff. BGB. 5. Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB. 6. Pflichtteilsentziehung, § 2336 BG
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Auflage – § 1940 BGB §§ 2192-2196 BGB. Die Auflage ist ein besonderes Gestaltungsmittel, mit dem der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zur Erbringung einer Leistung verpflichten kann. In Form einer Auflage
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (§§ 1941 Abs. 1, 2270,
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Auflage
1940 Auflage. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93611.htm
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1940-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1940 BGB Auflage - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.