§ 1940 BGB, Auflage
Paragraph 1940 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).


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Präsentationen zum Paragraphen

2105 BGB -> gesetzliche Erben - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1940 , 2193 I BGB zu beschweren. Der Erblasser kann nämlich gem. § 2193 I BGB bei der Anordnung einer Auflage lediglich deren Zweck festlegen, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, aber den Beschwerten überlassen.“ „Mit seiner


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Professor Dr. Rudolf Meyer-Pritzl Examensübungsklausur am 3 ...

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Anspruchsgrundlage: §§ 1369 III, 1368, 985 BGB. B ist selbst nicht mehr Eigentümerin des Gemäldes, eventuell kann sie aber den Revokationsanspruch aus §§ 1369 III, 1368, 985 BGB geltend machen. .... Hingegen handelt es sich bei der Anordnung, das Manuskr


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Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
schuldrechtlicher Anspruch des kein Anspruch des Begünstigten,. Vermächtnisnehmers gegen sondern Verpflichtung des Erben, beschwerten Erben,§1939 BGB. § 1940 BGB. Vorausvermächtnis. Teilungsanordnung. Miterbe erhält Gegenstand vorne- innerhalb der Nachla

Die Entwicklung des Sorgerechts der Mütter ... - HWR Berlin

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Kurzvortrag aus dem Zivilrecht 1. Die achtzigjährige A ist sehr ...

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925 II BGB). Zulässig und sinnvoll dürfte es allerdings sein, den zukünftigen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung. (§ 883 BGB) abzusichern. 2. Die Kandidaten haben sich mit den unterschiedlichen erbrechtlichen Mögl

6: Gewillkürte Erbfolge III – Inhalt des Testaments - Uni Regensburg

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BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. -. Gesetzliche Erbfolge, wie wenn Enterbter nicht vorhanden wäre. (Berufung zu Erben, Höhe der Erbteile). -. Eintritt von Abkömmlingen, soweit diese nicht ihrerseits enterbt. 4. Vermächtnis, §

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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I. Überblick. 1. Typenzwang, §§ 1937 ff. BGB. 2. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. 4. Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff. BGB. 5. Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB. 6. Pflichtteilsentziehung, § 2336 BG


Webseiten zum Paragraphen

Auflage - § 1940 BGB §§ 2192-2196 BGB | Rechtsanwalt Wolf

https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Auflage – § 1940 BGB §§ 2192-2196 BGB. Die Auflage ist ein besonderes Gestaltungsmittel, mit dem der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zur Erbringung einer Leistung verpflichten kann. In Form einer Auflage

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1940 Auflage - Haufe

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Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (§§ 1941 Abs. 1, 2270,

Kommentierung zu § 1940 BGB –Auflage– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Auflage
1940 Auflage. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

§ 1940 BGB Auflage Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93611.htm
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

§ 1940 BGB Auflage - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1940-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1940 BGB Auflage - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1940

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1940 BGB
    § 1940 Abs. 1 BGB oder § 1940 Abs. I BGB

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