§ 1937 BGB, Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Paragraph 1937 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/OstR-II-7_rev.doc
31.05.2007 - BGB 1937 (gleiches Kap. wie Verzug), §§ 1779 ff lett. BGB. SchadensR: §§ 1770 - 1778, 1786 - 1792 lett. BGB 1937 (vermischt mit Haftungsbegründung §§ 1779 ff: dürfte auch vertragl. Haftung miterfassen). - Sondergesetze? - Vertragl. Haftung:

Entstehung und Weiterentwicklung des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
1937 BGB) und die Chancengleichheit der Erbanwärter betont (Parentelsystem), vgl. §§ 1924 ff. BGB. 4. Kritik am BGB. a) Allgemeines. Das BGB war „mehr Endprodukt des neunzehnten als Auftakt des zwanzigsten Jahrhunderts“, gewissermaßen ein „Blick zurück“


PDF Dokumente zum Paragraphen

Korrekturhinweise Erbrechtsklausur-1 - Lehrstuhl für Bürgerliches ...

https://www.rg1.rw.fau.de/files/2017/11/korrekturhinweise-erbrechtsklausur.pdf
N ist für diesen Fall als Ersatzerbe eingesetzt, §§ 1937, 2096 BGB. (= Inhalt des. Testaments). (2 Rohpunkte). Anmerkung: An dieser Stelle sollte noch nicht von einer Ersatzschlusserbeinsetzung gespro- chen werden, da dies eine Abgrenzung von Einheits- u

Kurzes Glück - Examinatorium Zivilrecht

http://www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de/kursuebersicht/erbrecht/01_kurzes...
21.02.2018 - III. Gesetzliche Erbfolge. (1). Wer erbt? (= Erbfolge nach dem Erblasser) a) Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (§ 1937 BGB) b) Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) c) Bestimmung der berufenen Ordnung (§ 1930 BGB) d) Bestimmung der Person innerhal

6: Gewillkürte Erbfolge III – Inhalt des Testaments - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung6.pdf
Typenzwang, §§ 1937 ff. BGB. -. Gesetzliche Zulässigkeit der letztwilligen Verfügung. (z.B. im Hinblick auf den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge). -. Testamentarische und gesetzliche Erbfolge auch nebeneinander möglich. 2. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
Person (= Erblasser), § 1922 I BGB. II. Erbe. → jede natürliche oder juristische Person. Erbfähigkeit: § 1923 BGB. III. Berufung zum Erben. → kraft Gesetzes (= gesetzl. Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB). → kraft Verfügung von Todes wegen (= gewillkürte Erbfolge

Überblick 3: Der Aufbau des BGB - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRI-4F.pdf
Prof. Dr. T. Rüfner. 4. Einführung in das Zivilrecht I (4). Fall 2. • F könnte nach § 1937 BGB Erbe geworden sein. –Aber: Das Testament genügt nicht der. Form des § 2247 BGB! –Folge: Testament nichtig (§ 125 BGB). • S ist nach § 1924 BGB Erbe.


Webseiten zum Paragraphen

§ 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1937-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 1937 BGB –Erbeinsetzung durch letztwillige ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Erbeinsetzung-durch-letztwillige-Ve...
1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93608.htm
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 1937 BGB, Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1937
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. § 1936 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Staates · § 1938 BGB, Enterbung ohne Erbeinsetzung · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der

Letztwillige Verfügung | Rechtslexikon letztwillige Verfügung

https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/letztwillige-verfuegung
Letztwillige Verfügung Für den zulässigen Inhalt von letztwilligen Verfügungen sieht das Gesetz einen sogenannten Typenzwang vor. Das Gesetz regelt in den §§ 1937 bis 1940 BGB, dass nur bestimmte Arten von Verfügungen zulässig sind. Will der Erblasser al


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1937

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1937 BGB
    § 1937 Abs. 1 BGB oder § 1937 Abs. I BGB

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